Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 26 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Artikel 21
Der Kanton GE, Sunrise, Swisscom sowie die asut empfehlen zur Vermeidung von Unklarheiten, die Fristen in Tagen und nicht in Monaten anzugeben.
Der SAV spricht sich für die Abschaffung der Vorratsdatenspeicher ung ab, da diese eine anlasslose Massenüberwachung darstelle und die Grundrechte aller betroffenen Nutzer verletze.
Die GLP, Hostpoint, Proton, Threema, Syndicom und der SGB forderten den ausdrücklichen Ausschluss der VPN (Virtual Private Networks) vom Geltungsbereich und argumentierten damit, dass die Unterwerfung eines VPN-Dienstes unter die Pflichten gemäss VÜPF VPN-Dienste ihrer Substanz berauben würde. Weiter wenden sie ein, dass die Verpflichtung zur Identifikation der Teilnehmenden das Geschäftsmodell von Unternehmen gefährde, die mit zahlreichen Arbeitsplätzen in der Schweiz domiziliert seien. Sie fordern Anpassungen der Formulierungen, welche die AAKD mit weitergehenden Pflichten von der Identifikationspflicht ausschliessen.
Der Kanton BL fordert eine Formulierungsanpassung in Absatz 4, damit auch die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52 VÜPF) zur Erteilung von Auskünften gemäss Artikel 37 VÜPF sowie die Aufbewahrung der entsprechenden Daten verpflichtet werden.
Hostpoint, Init7, Threema und Swico lehnen die Änderungen betreffend die Aufbewahrung der Randdaten zum Zweck der Identifikation (Abs. 6) ab und fordern ihre ersatzlose Streichung. Sie begründen ihre Forderung mit der Belastung ihrer Systeme durch zusätzliche Datenvolumen für die Vorratsdatenspeicherung von Randdaten und durch unklar definierte Begriffe.
Artikel 22, 51 und 52
Viele Teilnehmende53 fordern eine Anhebung der Schwellenwerte beziehungsweise eine Anpassung des Wortlauts, damit den kleineren, sich entwickelnden Unternehmen sowie innovativen Start-Ups keine unverhältnismässigen Pflichten aufgebürdet werden.
Artikel 26
Zu den Auskunftstypen im Allgemeinen schlägt der Kanton TG bei den zugeordneten Identifikatoren den Auskunftstyp IR_54_ASSOC_TEMP in eine Echtzeitüberwachung oder Notsuche zu ändern. Die GLP, Init7 und Threema fordern, weitere Ausnahmen für AAKD vorzusehen.
Artikel 27
Über die Hälfte der Kantone54 sowie die Kantonspolizei VS fordern, der Bestimmung Auskunftstypen mit flexibler Namenssuche einen zusätzlichen Absatz hinzuzufügen, der einen einheitlichen Suchalgorithmus gemäss Vorgaben des EJPD vorschreibe.
Artikel 28
Der Kanton AG beantragt, die Zusammenfassung einiger Überwachungstypen bei Notsuchen und Fahndungen. Auch der Kanton NW schlägt vor, die neuen Überwachungstypen EP_58_POS_IMMED und EP_59_POS_PERIOD mit den bisherigen Überwachungstypen (PAGING und Echtzeitüberwachung) zu vereinen, sodass jeweils alle Netzwerkvorgänge geliefert werden.
Artikel 30
Die GLP, Hostpoint, Init7, Proton und Threema fordern einerseits für Testschaltungen eine angemessene Entschädigung der MWP, anderseits eine Haftung seitens des Dienstes ÜPF
53 GLP, Piratenpartei, Init7, Proton, Swisscom, Threema, CCC-CH, Digitale Gesellschaft, Operation Libero, pEp Stiftung, Verein Grundrechte, Syndicom, SGB, und einige Privatpersonen
54 Kantone AG, AI, BL, BS, GE, GR, LU, NW, OW, SG, TG, UR, VD, ZH