Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 26 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Auskunftstyp anstatt als Überwachungsmassnahme. Login IP-Adressen seien Telekommunikationsranddaten, deren Beschaffung zwingend durch ein Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden müssten. Des Weiteren wird argumentiert, dass nicht alle M WP Verfahren verwenden, bei denen für die Identifikation der Kunden die Ziel IP-Adresse verwendet und gespeichert würden. In diesem Falle sei die Anfrage mit Ziel IP-Adresse gar nicht möglich. Der Kanton TG beantragt, bei den Auskünften über NAT -Übersetzungskontexte die Möglichkeit der Schnittmengenberechnung mit fixer Kostenregelung einzuführen.

Artikel 42

Bei den Auskünften über Teilnehmende von E‑Mail-Diensten fordern Swisscom, Sunrise und die asut eine Formulierungsanpassung betreffend die Wiederherstellungs-Adressierungselemente.

Artikel 42a, 43, 43a, 62 und 63

Viele Teilnehmende59 kritisieren die Speicherung der Ports. Bei IP-Adressen und Port-Nummern handle es sich um Randdaten und diese dürfen nach geltendem Recht nur mit richterlichem Beschluss und nicht im Rahmen einer Auskunftsanfrage herausverlangt werden. Die Speicherung der Ports stelle eine klare Ausweitung der Überwachung dar. Ausserdem bedinge die Speicherung von Ziel-IP-Adressen und Ziel-Portnummern eine umfassende Speicherung durch Fernmeldedienstanbieterinnen, was datenschutzrechtlich problematisch sei. Es fehle an der notwendigen Rechtsgrundlage für eine derartige Vorratsdatenspeicherung. Weiter wird von Threema, dem Verein Grundrechte und der Digitalen Gesellschaft die Suche nach Push-Token abgelehnt, da diese sehr aufwändig und für Ermittlungen ungeeignet sei.

Der Kanton SG beantragt bei den Auskünften über E-Mail-Dienste (IR_51_EMAIL_LAST) die Streichung des Wortlauts "innerhalb der letzten 6 Monate", da zugriffsrelevante Aktivitäten auf ein E-Mail nichts mit rückwirkenden Randdaten zu tun hätten.

Artikel 45–47

Bezüglich den Bestimmungen betreffend Ausweis-, Rechnungs- und Vertragskopien fordern die GLP, Init7 und Threema die Festlegung von Ausnahmen für AAKD, da diese nicht über alle aufgeführten Informationen verfügten.

Artikel 48b

Ein Grossteil der Kantone60, die KKPKS, die SSK aber auch die BA und die Kantonspolizei VS äussern ihre Bedenken bezüglich der Bestimmung der sofortigen Auskünfte über kurzzeitig zugeordneten Identifikatoren. Sie erklären, dass neu - anders als bei den aktuellen Mobilfunknetzen (2G/3G/4G), bei welchen die IMSI als eindeutiger Identifikator von SIM -Karten verwendet werde - zur eindeutigen Identifikation eines Mobilfunkteilnehmers der SUPI (Subscription Permanent Identifier) verwendet werde. Im 5G Standard sei es nicht mehr vorgesehen, diesen SUPI über das Funknetz auszutauschen, sondern es werde mittels eines modernen Chiffrierverfahrens (ECC) ein sogenannter SUCI (Subscription Concealed Identifier) berechnet, der im Funknetz ausgetauscht werde und sich mit jeder Neuberechnung ändere. Dies führe dazu, dass die Schnittmengenbildung nicht mehr funktioniere. Es werde daher eine permanente und unverzügliche Entschlüsselung der gemessenen SUCIs in den permanenten SUPI durch die Anbieterin benötigt. Beim Einsatz eines IMSI-Catchers, der oft bei verdeckten Überwachungsmassnahmen verwendet werde, müssten die SUCI zur Ermittlung des eindeutigen Identifikators SUPI permanent, automatisch und in Echtzeit über eine Schnittstelle übersetzt werden,

59 GLP, PPS, Piratenpartei Bern, asut, Hostpoint, Init7, Proton, Sunrise, Swico, Swisscom, Threema, CCC-CH, Digitale Gesellschaft, Operation Libero, pEp Stiftung, SAV, SGB, SGV, Syndicom und einige Privatpersonen

60 Kantone AG, AI, AR, BL, BS, GE, GR, LU, OW, SG, SH, TG, UR, VD, ZH