Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 26 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

lich sei, die geforderten Informationen zu liefern. Des Weiteren beantragen sie eine Formulierungsanpassung betreffend die Standortangaben (Art. 54 Abs. 3 Bst. a und b). Auch die Kantone BL, TG und ZH schlagen hierzu eine Änderung des Wortlauts vor (Art. 54 Abs. 3 Bst. b).

Artikel 54, 56 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer 9, 63

Viele Teilnehmenden (Piratenpartei, CCC-CH, Digitale Gesellschaft, Operation Libero, pEp Stiftung, SGV sowie einige Privatpersonen) lehnen die Änderung des Wortlauts von "benutzter Zelle" in "beteiligte Zellen" ab, die im Zusammenhang mit der Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Telefonie- und Multimediadiensten, der Bestimmung der aktuellen Standortangaben des Targets oder der beteiligten Zellen aber auch bei der Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität aufgeführt wird. Sie beantragen ihre Streichung, da sie darin eine Ausweitung der Überwachung sehen.

Artikel 50 Absatz 10, 56a, 56b, 67, 68

Sunrise, Swisscom und asut lehnen die Überwachung zusätzlicher Endgeräte oder SIM bei bereits aktiven Echtzeitüberwachungen beziehungsweise periodischen Positionsbestimmungen ohne zusätzliche Entschädigung entschieden ab. Sie erklären, diese zusätzliche Überwachungsanforderung sei unverhältnismässig, würde für sie grosse Aufwendungen verursachen und für die Strafbehörden von äusserst geringem Nutzen sein. Ausserdem würde die nachträgliche Implementierung einer Überwachung in den CRM-Systemen, die durch die nachträgliche Einbeziehung einer neuen SIM notwendig wäre, das Risiko erhöhen, dass die Überwachungstätigkeit erkannt werde. Dieses Risiko könne nicht auf die Anbieterinnen abgewälzt werden.

Sie stellen sich auch gegen die Positionsbestimmung und Lokalisierung (LALS) und fordern das Verbot der rückwirkenden Positionsbestimmung, welches sie mit dem Fehlen der gesetzlichen Grundlage begründen. Ausserdem sei die Spezifizierung der Lokalisierung durch 3GPP noch nicht abgeschlossen und die Lokalisierung werde nur für 5G-Standalone (5GS) und nicht für die heute bereits in Betrieb stehenden 5G-Anlagen verfügbar sein. Daher sei diese Vorgabe auf 5GS zu begrenzen beziehungsweise die Einführung der LALS auf eine spätere Re vision zu verschieben, damit auch die technische Norm hierfür vorliege.

Stark kritisiert und abgelehnt wird der Ausdruck "von allen mit dem überwachten Identifikator (Target-ID) assoziierten mobilen Endgeräten", der in mehreren Bestimmungen vorkommt, weil dieser im Plural eine unbegründete Ausweitung darstelle64.

Die Kantone BL, TG und ZH beantragen eine Korrektur beziehungsweise Präzisierung des Textes in den Erläuterungen betreffend den Ausdruck Standort und Position.

Artikel 21 und Artikel 60

Viele Anbieterinnen65 aber auch die GLP, die PPS, Syndicom, SGB und andere fordern, dass die VPN vom Geltungsbereich aller Auskunftsgesuche und Überwachungsanordnungen bezüglich Anbieter von Netzwerkzugangsdiensten oder der Übersetzung von Netzwerkadressen ausgeschlossen werden.

Der Kanton ZH beantragt eine Ergänzung betreffend die Definition von Randdaten im Erläuternden Bericht aufzunehmen.

Sunrise, Swisscom und die asut fordern die Streichung der Anforderungen für die rückwirkende Überwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten über Mobilfunk (Art. 60 Bst. g Ziff. 2), weil die technische Umsetzung zur Vorratsdatenspeicherung führe. Weiter beantragen sie die ersatzlose Streichung der Buchstaben k und l betreffend die zu liefernden Randdaten

64 PPS, Piratenpartei Bern, CCC-CH, Digitale Gesellschaft, Operation Libero, pEp Stiftung, SGV, Verein Grundrechte sowie einige Privatpersonen

65 Hostpoint, Proton, Swico, Threema