Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 26 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Neue Auskunfts- und Überwachungstypen IR_xx_IP_MULTI (NAT), RT_xx_ASSOC_TEMP, EP_xx_ASSOC_TEMP, HD_xx_COUNTRY und RT_xx_COUNTRY

Viele Kantone71, die Kantonspolizei VS, aber auch die BA, KKPKS und SSK fordern die Einführung neuer Auskunfts- und Überwachungstypen und schlagen gleich die Höhe der entsprechenden Gebühren und Entschädigungen vor. So wird ein neuer Auskunftstyp zur Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) mittels Schnittmengenberechnung IR_xx_IP_MULTI (NAT) verlangt. Des Weiteren wird die Einführung der neuen Überwachungstypen RT_xx_ASSOC_TEMP und EP_xx_ASSOC_TEMP für die Echtzeitüberwachung im Rahmen eines IMSI-Catcher-Einsatzes sowie die Einführung zwei neuer Überwachungstypen (HD_xx_COUNTRY, RT_xx_COUNTRY) beantragt.

4.3 VD-ÜPF

Artikel 3 Absatz 2

Zum Thema Absicherung der Kommunikation schlägt Swico vor, vertrauliche Mitteilungen nicht auf eine bestimmte «Person» als Absenderin oder Empfängerin abzustellen, sondern auf bestimmte «Absender» und bestimmte «Empfänger». So werde verdeutlicht, dass «Empfänger» von Auskunftsbegehren (die AAKD) und «Absender» der für den Dienst ÜPF bereitgestellten Datensätze (AAKD) jeweils ein grösserer Adressatenkreis sein könne, namentlich die AAKD als juristische Person beziehungsweise die seitens AAKD zum Zugriff auf die Plattform autorisierten Personen.

Artikel 10 Absatz 4, 11 Absatz 2, 14 Absatz 2–4

Der Kanton LU begrüsst die kürzeren Fristen in der Echtzeit- und rückwirkenden Überwachung sowie in der Bearbeitung für Auskünfte.

Artikel 12 Absatz 3

Die asut, Init7, Sunrise, Swisscom und Threema beantragen die ersatzlose Streichung der Lieferung aller vorhandenen Informationen bei der Auskunftserteilung. Einerseits sei diese Formulierung unklar und ungenau und entspreche keiner angemessenen Rechtsgrundlage. Anderseits könne es nicht sein, dass ohne entsprechenden Kontext einfach alle vorhandenen Informationen zu liefern seien.

Artikel 14 Absatz 2–4

Viele MWP72 aber auch die GLP und die asut lehnen die Verkürzung der Reaktionsfristen für die Bearbeitung von Auskünften ab. In den Bearbeitungsfristen für Auskünfte nach Artikel 44- 48 VÜPF sehen sie einen Widerspruch zu den Fristen in Artikel 11 VÜPF und fordern eine Anpassung. Ausserdem sei nicht klar, warum an Wochenenden und Feiertagen eine kürzere Frist gelten sollte als sonst. In jedem Fall sollten ausserhalb der Arbeitszeiten nur als dringend erklärte Überwachungsanfragen weitergeleitet werden.

Die Suissedigital aber auch der SGV fordern als Ergänzung und Präzisierung bei den Bearbeitungsfristen der FDA mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51 VÜPF), dass diese bei Auskunftsgesuchen nur die ihnen zur Verfügung stehenden Randdaten liefern sollten. Des Weiteren erklären sie, dass die Verkürzung der Bearbeitungsfristen auf einen Arbeitstag für

71 Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GE, GR, LU, OW, SG, SH TG, UR, VD, ZH

72 Hostpoint, Init7, Proton, Sunrise, Swisscom, Threema