Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 26 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
im Falle eines «vertrauenswürdigen beziehungsweise eines nichtvertrauenswürdigen Nicht-3GPP-Zugangs», da diese im Netzzugang nicht von Bedeutung seien un d im Ergebnis keine Anwendung hätten.
Artikel 61–65 und Artikel 68
Sowohl MWP66, die asut, als auch die Kantone67 beantragen diverse Formulierungsänderungen zur rückwirkenden Überwachung von Randdaten bei Telefonie- und Multimediadiensten.
Zur rückwirkenden Überwachung von Randdaten bei E-Maildiensten wünscht Swisscom, Sunrise und die asut eine Klarstellung im Erläuternden Bericht, dass es sich nur um E-Maildienste handeln könne, die eine Anbieterin nicht als Service von einem Dritten beziehe.
Auch bei der Bestimmung des Standorts der letzten Aktivität wird von vielen Teilnehmenden68 der Ausdruck "von allen mit dem überwachten Identifikator (Target-ID) assoziierten mobilen Endgeräten" abgelehnt, weil dieser in der Mehrzahl eine Ausweitung darstelle.
Stark kritisiert wird ebenfalls die Formulierung "feststellbare Aktivität" anstelle des bisherigen Ausdrucks "festgestellten Aktivität" bei der Bestimmung des Standorts der letzten Aktivität, wonach Mobilfunkanbieter den Standort der letzten feststellbaren Aktivität und nicht mehr der letzten festgestellten Aktivität bestimmen sollten69.
Die Kantone BL, GR, TG und ZH fordern die Ergänzung der Bestimmung der letzten Aktivität des mobilen Endgerätes der überwachten Person mit einem zusätzlichen neuen Absatz, welcher auch Angaben für Netzzugänge über WLAN aufführen sollte. Des Weiteren beantragen sie die Aufhebung des Überwachungstyps AS_33_PREP_REF, weil dieser infolge der Komplexität der Mobilfunknetzstruktur nicht mehr zeitgemäss sei.
Artikel 67 und 68
Der Kanton VD wünscht, dass die Regelung der Rechnungsstellung für die Suche nach vermissten Personen, aber auch der Einspruchsmöglichkeiten für die Anfechtung des Status "vermisste Person" definiert werde, da die entsprechenden Kosten bei Zustellung der Re chnung oft bestritten würden.
Der Kanton TG sieht Klärungsbedarf bezüglich der Notwendigkeit des Überwachungstyps "einmalige, sofortige Positionsbestimmung durch das Netzwerk" (EP_58_POS_IMMED).
Der Kanton BE wiederum schlägt die Prüfung vor, den neuen Übe rwachungstyp "periodisch wiederkehrende Positionsbestimmung durch das Netzwerk" (EP_59_POS_PERIOD) mit dem Überwachungstyp EP_36_RT_CC_IRI gebündelt anzubieten. Des Weiteren sieht er Klärungsbedarf in der Information über die verwendete Technologie.
Artikel 74a
Während der Kanton BL die Übergangsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung als zu lange einschätzt und deren Verkürzung beantragt, fordern vor allem MWP70 aber auch die asut, Swico, SGB und Syndicom aufgrund der vielen technischen Änderungen eine Verlängerung der Frist, um die erforderlichen komplexen Anpassungen in ihren IT -Systemen vorzunehmen.
66 Sunrise, Swisscom
67 BL, GR, TG, ZH
68 PPS, Piratenpartei Bern, CCC-CH, Digitale Gesellschaft, Operation Libero, pEp Stiftung, SGV, Verein Grundrechte sowie einige Privatpersonen
69 PPS, Piratenpartei Bern, CCC-CH, DJS, Digitale Gesellschaft, Operation Libero, pEp Stiftung, Swico, Verein Grundrechte und einige Privatpersonen
70 Init7, Threema, Sunrise, Swisscom, Hostpoint, Proton