Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 26 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

für allfällige Schäden infolge Behinderung oder Nichtverfügbarkeit der MWP durch die Durchführung der Testschaltungen. Der Kanton GE wiederum verlangt kostenlose Testschaltungen für die Kantone.

Artikel 35 und 40 sowie Artikel 36 und 41

Bei den Bestimmungen betreffend Auskünfte über Teilnehmende von Netzzugangsdiensten (Art. 35) und Auskünfte über Netzzugangsdienste (Art. 36) fordern viele MWP55 sowie die asut Formulierungsanpassungen, aber auch die Streichung des Verweises auf den Gültigkeitszeitraum. Auch Hostpoint und Proton fordern eine Formulierungsanpassung und die Aufhebung von Ziffer 1. Die asut und die Swisscom verlangen die ersatzlose Streichung der Bestimmung, welche Auskünfte zum Code für das Aufladen des Guthabens oder zur Bezahlung der Dienstleistung betreffen (Art. 36 Abs. 3 Bst. f). Der Kanton BL beantragt eine Zusammenlegung der Auskunftstypen IR_4_NA (Art. 35) und IR_10_TEL (Art. 40) aber auch der Auskunftstypen IR_6_NA (Art. 36) und IR_12_TEL (Art. 41).

Artikel 37

Der Kanton BE beantragt eine Formulierungsanpassung bei der Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten IP-Adressen, damit zusammen mit dem eindeutigen Dienstidentifikator des Netzzugangsdienstes zwingend auch die Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 geliefert werden.

Artikel 38

Als stossend empfinden viele Vernehmlassungsteilnehmende56 die vorgesehene Speicherung von Ziel-IP-Adressen, die als krasse Form der Vorratsdatenspeicherung angesehen wird. Sie erklären, dass hierfür jede rechtliche Grundlage fehle und erachten sie als menschenrechtswidrig und datenschutzrechtlich unzulässig. Auch wird die Speicherung von IP-Adressen als anlasslose Massenüberwachung angesehen. Insbesondere wird aus der Verwendung des Plurals "Teilnehmenden" daraus geschlossen, dass sämtliche Personen, welche die gleiche IP verwendet haben, überwacht werden. Sie befürchten, dass dies bei den FDAs zu riesigen cgNAT-Datenbanken führe, woraus sich theoretisch das Surfverhalten der gesamten Schweizer Bevölkerung nachvollziehen liesse.

Der Kanton BE hingegen fordert eine Formulierungsänderung, damit die eindeutigen Dienstidentifikatoren der Netzzugangsdienste und die Identifikationsangaben zusammen und nicht alternativ geliefert werden müssen. Einige Kantone57 sowie die Kantonspolizei VS bringen vor, dass die öffentliche Quell-Portnummer, welche für eine erfolgreiche Identifikation des Teilnehmers zwingend benötigt wird, den Strafverfolgungsbehörden oft nicht bekannt sei. Demzufolge sei die Identifikation eines Kommunikationsteilnehmers oft nur mittels Schnittmengenberechnung möglich. Aus diesem Grunde fordern sie die Einführung eines zusätzlichen Auskunftstyps zur Durchführung solcher Schnittmengenberechnungen. Ausserdem wünschen sie ebenfalls, dass zusammen mit den eindeutigen Dienstidentifikatoren des Netzzugangsdienstes zwingend auch die Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 geliefert würden.

Artikel 39

Kritisiert wird vor allem seitens der MWP58, der asut sowie von der GLP, dem SGB und Syndicom die Lieferung von Login IP-Adressen. Sie bemängeln einerseits die Unklarheit bezüglich des Nutzens und der Formulierung des Auskunftstyps und anderseits dessen Qualifikation als

55 Init7, Sunrise, Swisscom, Threema

56 GLP, PPS, Piratenpartei Bern, Hostpoint, Init7, Proton, Swico, Swisscom, Threema, asut, DJS, CCC -CH, Digitale Gesellschaft, Operation Libero, pEp Stiftung, SGB, SGV, Verein Grundrechte, Syndicom, sowie einige Privatpersonen

57 Kantone AG, AI, BL, BS, GE, GR, LU, OW, SG, TG, UR, VD, ZH

58 Init7, Hostpoint, Proton, Sunrise, Swisscom, Threema