Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/99: Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi) · 28 Seiten

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Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung

Wahlen vom Oktober 2023 das erste Ereignis sein, das von den Offenlegungspflichten erfasst wird.

Als Datum für das Inkrafttreten wird deshalb der 23. Oktober 2022 vorgesehen. Gemäss Artikel 76c Absatz 2 Buchstabe b nBPR sind monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen, die den Wert von 15 000 Franken pro Zuwenderin oder Zuwender und Kampagne überschreiten, offenzulegen, wenn sie in den letzten 12 Monaten vor der Wahl erfolgten. Ein Inkrafttreten am 23. Oktober 2022 ermöglicht die rechtzeitige Erfassung dieser Zuwendungen.

Art. 21 Beginn der Offenlegungspflichten

Artikel 21 trägt dem politischen Willen Rechnung, wonach die verschiedenen Offenlegungspflichten gestaffelt beginnen sollen.

Abs. 1

Nach Absatz 1 beginnen die Offenlegungspflichten im Hinblick auf die Nationalratswahlen vom 22. Oktober 2023 am 23. Oktober 2022. Dies verpflichtet die politischen Akteurinnen und Akteure zur Erfassung allfälliger Zuwendungen für ihre Wahlkampagnen innerhalb der letzten 12 Monate vor der Wahl. Dieser Zeitraum von 12 Monaten ist in Artikel 76c Absatz 2 Buchstabe b nBPR festgehalten. Der Offenlegungspflicht unterstehen alle Kampagnenführenden, die für die Nationalratswahlen 2023 mehr als 50 000 Franken aufwenden. Sie sind verpflichtet, ihre budgetierten Einnahmen, die Schlussrechnung über die Einnahmen sowie ihre Zuwendungen über 15 000 Franken ab dem 23. Oktober 2022 offenzulegen. Für die Wahlen nach 2023 sind auch Einnahmen zu melden, die mehr als 12 Monate vor der Wahl erfolgt sind.

Werden anlässlich der Nationalratswahlen im Oktober 2023 auch kantonale Ständeratswahlen durchgeführt, sind die Kampagnenführenden nach Amtsantritt der betreffenden Ständerätinnen und Ständeräte zur Offenlegung verpflichtet, wenn sie für die Kampagne mehr als 50 000 Franken aufgewendet haben. Auch für sie gilt die Offenlegungspflicht ab dem 23. Oktober 2022.

Abs. 2

Die Offenlegungspflichten der in der Bundesversammlung vertretenen Parteien und der parteilosen Mitglieder der Bundesversammlung sollen erstmals für das Kalenderjahr 2023 gelten. Absatz 2 hält deshalb fest, dass die Offenlegungspflichten gemäss Artikel 76b nBPR am 1. Januar 2023 beginnen. Wie in Artikel 9 Absatz 2 festgehalten, müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und Dokumente bis am 30. Juni des darauffolgenden Jahres, also zum ersten Mal bis zum 30. Juni 2024 eingereicht werden.

Abs. 3

Die Offenlegungspflichten für eidgenössische Abstimmungen sollen erst für Abstimmungen nach den Nationalratswahlen vom Oktober 2023 zur Anwendung kommen. Die eidgenössischen Abstimmungen vom 27. November 2022, vom 12. März 2023 und vom 18. Juni 2023 werden folglich noch nicht betroffen sein.

Die erste Abstimmung, für welche die Offenlegungspflichten zur Anwendung kommen sollen, ist die eidgenössische Abstimmung vom 3. März 2024. Alle natürlichen und juristischen Per-