Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/99: Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi) · 28 Seiten

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Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung

zug aus der Buchhaltung sowie mit einem Bankauszug oder einer Bestätigung der Zuwenderin oder des Zuwenders zu belegen.10 Ist die Zuwendung bereits erfolgt, so gilt als Bestätigung eine entsprechende Quittung. Im elektronischen Register ist anzugeben, ob es sich um eine bereits eingegangene oder um eine versprochene Zuwendung handelt.

Abs. 2

In Absatz 2 wird konkretisiert, wessen Angaben bei der Offenlegung von Zuwendungen über 15 000 Franken zu melden sind bzw. wer als Urheberin oder Urheber einer Zuwendung im Sinne des Artikels 76d Absatz 4 nBPR gilt. Dabei handelt es sich um diejenige Person oder Personengesellschaft, welche die Zuwendung ursprünglich erbrachte, um die politische Akteurin oder den politischen Akteur zu unterstützen. Mit dieser Definition des Urhebers bzw. der Urheberin soll verhindert werden, dass Umgehungen durch das Zwischenschalten von Drittpersonen (wie z.B. Vereinen) leicht möglich sind.11 Bei natürlichen Personen ist die Urheberin der Zuwendung diejenige Person, die ursprünglich an der Leistung wirtschaftlich berechtigt war und mit ihrer Zuwendung die politische Akteurin oder den politischen Akteur unterstützen will. Bei juristischen Personen sind zwei Situationen zu unterscheiden. Erbringt eine juristische Person, wie etwa eine AG, eine Zuwendung, weil sie eine politische Partei oder Kampagne unterstützen will, so sind die Angaben (Name, Sitz etc.) dieser AG zu deklarieren. Erbringt allerdings eine Privatperson der AG eine Leistung, damit die AG in der Folge die Partei oder Kampagne unterstützt, so ist die Privatperson diejenige, welche die Leistung ursprünglich erbracht hat und als Urheberin zu qualifizieren ist. Bei Dienstleistungen gilt der- oder diejenige als Urheber oder Urheberin der Zuwendung, der oder die sie unentgeltlich oder unter dem marktüblichen Wert erbringt oder für sie aufkommt.

Abs. 3

Die verpflichteten politischen Parteien und Kampagnenführenden haben gemäss den gesetzlichen Regelungen (Art. 76b Abs. 2 Bst. b, Art. 76c Abs. 2 Bst. c, Art. 76d Abs. 3 nBPR) alle freiwillig gewährten Zuwendungen entweder als Einnahmequelle oder bei einem Betrag von über 15 000 Franken einzeln offenzulegen. Als gewährt gilt eine Zuwendung zunächst dann, wenn der Empfänger oder die Empfängerin über sie verfügt (Bst. a). Bei Kampagnenführung könnte die Offenlegungspflicht leicht umgangen werden, indem eine Zuwendung vor einer Wahl oder Abstimmung versprochen, aber erst danach effektiv erbracht wird. Die Bürgerinnen und Bürger würden sodann vor der Wahl oder Abstimmung nicht erfahren, dass die Kampagne vom entsprechenden Zuwender bzw. der entsprechenden Zuwenderin unterstützt wurde. Dem soll Bestimmung b des Absatzes 3 Rechnung tragen. Demnach gilt eine Zuwendung bei Kampagnenführung bereits dann als gewährt, wenn die Leistung versprochen wird, ihre Erbringung aber noch aussteht und der Empfänger nach Treu und Glauben davon ausgehen darf, dass er diese auch tatsächlich erhalten wird. Ob solche Umstände vorliegen, ist im Einzelfall zu beurteilen. Massgebend kann namentlich das Verhältnis zwischen der versprechenden und der mutmasslich begünstigten Person sein. Besteht zwischen diesen Personen ein Vertrauensverhältnis und hat die versprechende Person zum Beispiel bereits für frühere Kampagnen Zuwendungen erbracht, so kann dies auf eine hinreichend versprochene Zuwendung hindeuten, die dann entweder als Einnahme oder – bei Überschreitung des Schwellenwertes von 15 000 Franken – mit den Identifikationsangaben der Zuwenderin oder des Zuwenders offenzulegen ist. Auch kann massgebend sein, wer die Zuwendung verspricht. So ist z.B. das Versprechen einer Bank, eine bestimmte Kampagne zu unterstützen, in der Regel von Artikel 5 Absatz 2 erfasst. Wenn eine versprochene Zuwendung nicht

10 Siehe Art. 76d Abs. 5 nBPR sowie den Bericht der SPK-S, S. 7893.

11 Siehe auch Bericht der SPK-S, S. 7893.