Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/99: Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi) · 28 Seiten

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Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung

2.4 Art. 76e Kontrolle

Das Gesetz beauftragt die zuständige Stelle, verschiedene Aufgaben zu übernehmen. Zunächst soll sie kontrollieren, ob alle Angaben und Dokumente innert Frist eingereicht worden sind. Weiter soll sie Stichprobenkontrollen vornehmen, bei welchen sie die inhaltliche Korrektheit der Angaben und Dokumente überprüft. Bei mangelhafter Offenlegung soll die zuständige Stelle mahnen und dabei eine Nachfrist ansetzen. Schliesslich muss sie nach erfolgloser Mahnung und bei Kenntnis von Straftaten in Zusammenhang mit der Kontrolle Anzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde erstatten. Auf diese Anzeigepflicht weist die Kontrollstelle beim Ansetzen der Nachfrist hin.

2.5 Art. 76f Veröffentlichung

Das Gesetz hält fest, dass die zuständige Stelle die Angaben und Dokumente, die sie von den politischen Parteien und den Kampagnenführenden erhalten hat, nach Abschluss der formellen Kontrollen und der materiellen Stichprobenkontrollen auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

Für die Veröffentlichung sind verschiedene Fristen gesetzlich festgelegt. Die zuständige Stelle muss die Einnahmen und Zuwendungen der politischen Parteien, die in der Bundesversammlung vertreten sind, sowie die Zuwendungen der parteilosen Mitglieder der Bundesversammlung jährlich publizieren. Die budgetierten Einnahmen und die Schlussrechnung über die Einnahmen sowie die Zuwendungen für Wahlen in den Nationalrat und für eidgenössische Abstimmungen muss sie innerhalb von 15 Tagen nach Eingang veröffentlichen. Dasselbe gilt für die Schlussrechnung über die Einnahmen und die Zuwendungen für erfolgreiche Ständeratswahlen. Die Angaben über monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen, die innerhalb der letzten 44 Tage vor der Nationalratswahl oder Abstimmung erfolgt sind und der zuständigen Stelle unverzüglich gemeldet wurden, hat sie fortlaufend zu veröffentlichen.

2.6 Art. 76g Zuständige Stelle

Das Gesetz beauftragt den Bundesrat, die zuständige Stelle für die Kontrolle und Veröffentlichung der eingereichten Angaben und Dokumente zu bezeichnen.

2.7 Art. 76h Anonyme Zuwendungen und Zuwendungen aus dem Ausland

Das Gesetz verbietet die Annahme von anonymen Zuwendungen und von Zuwendungen aus dem Ausland ausdrücklich. Dieses Verbot gilt unabhängig von einem bestimmten Wert der Zuwendung. Es gilt für die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien und für Kampagnenführende für eidgenössische Abstimmungen und Nationalratswahlen.

Wenn anonyme Zuwendungen eingehen, sind die politischen Parteien, die in der Bundesversammlung vertreten sind, sowie die Kampagnenführenden für eidgenössische Abstimmungen und Nationalratswahlen gesetzlich verpflichtet, den Urheber bzw. die Urheberin der anonymen Zuwendung zu ermitteln oder die Zuwendung zurückzuerstatten, wenn dies möglich ist. Ist eine Rückerstattung nicht möglich oder unzumutbar, muss die anonyme Zuwendung der zuständigen Stelle gemeldet und dem Bund abgeliefert werden.

Gehen Zuwendungen aus dem Ausland ein, sind die politischen Parteien, die in der Bundesversammlung vertreten sind, sowie die Kampagnenführenden für eidgenössische Abstimmungen und Nationalratswahlen gesetzlich verpflichtet, diese Zuwendungen zurückzuerstatten, wenn dies möglich und zumutbar ist. Ansonsten sind die Zuwendungen – wie die anonymen Spenden – der zuständigen Stelle zu melden und dem Bund abzuliefern.