Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/99: Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi) · 28 Seiten

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Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung

nicht oder nur schwer zugänglich sind.20 Von einem solchen Fall ist bei der Kontrolle der finanziellen Angaben nach Artikel 76e nBPR auszugehen, zumal die Kontrollbehörde auf die Belege und Buchhaltungsauszüge keinen Zugriff hat und ohne diese kaum einschätzen kann, ob die Angaben der politischen Akteurinnen und Akteure korrekt sind.

Die Mitwirkungspflicht wird in Artikel 14 der Verordnung konkretisiert. Demnach kann die EFK von den verpflichteten Akteurinnen und Akteuren verlangen, bei den Abklärungen mitzuwirken und die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.21 Zum Zwecke einer raschen und wirksamen Kontrolle können die politischen Akteurinnen und Akteure bereits bei der Übermittlung ihrer finanziellen Angaben freiwillig und aus eigener Initiative Belege und allfällige Zusatzdokumente einreichen.

Eine über Artikel 14 hinausgehende Mitwirkungspflicht wäre nicht gesetzeskonform und vom gesetzgeberischen Willen nicht erfasst. Aus den Protokollen der parlamentarischen Diskussionen geht hervor, dass der Kontrollbehörde keine Untersuchungskompetenz (wie etwa einer Staatsanwaltschaft) zukommen soll.22 Zwar wurde vom Gesetzgeber ausdrücklich eine materielle Stichprobenkontrolle durch die für die Kontrolle zuständige Behörde vorgesehen. Die Kontrolle wurde aber bewusst eingeschränkt: In Verdachtsfällen soll die Untersuchung an die Staatsanwaltschaft übergehen, die bei hinreichendem Verdacht ein Strafverfahren eröffnet.

Reichen die politischen Akteurinnen und Akteure die geforderten Unterlagen nicht ein, so erstattet die EFK bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Strafanzeige, wenn sie hinreichende Anhaltspunkte auf einen Verstoss gegen die Offenlegungspflichten feststellt und eine angesetzte Nachfrist zur Meldung vollständiger und korrekter Angaben im Sinne des Artikels 76e Absatz 2 nBPR erfolglos bleibt (Art. 76e Abs. 3 nBPR).

Art. 15 Veröffentlichung der Angaben und Dokumente

Nach Abschluss der Kontrolle hat die zuständige Stelle die eingereichten Angaben und Dokumente zur Finanzierung der politischen Akteurinnen und Akteure auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Dabei handelt es sich um diejenigen Angaben und Dokumente, die der EFK gemeldet worden sind (Art. 76f Abs. 2 i.V.m. Art. 76d Abs. 1 Bst. a–c nBPR). Die EFK kann diese Angaben nicht von sich aus korrigieren, auch wenn sie Verstösse feststellt und bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Die Verantwortung für die veröffentlichten Angaben bleibt bei den politischen Akteurinnen und Akteuren. Dabei besteht zwar ein gewisses Risiko, dass die veröffentlichten Angaben falsch sind und dies (infolge der Dauer eines Strafverfahrens) erst nach der Abstimmung oder Wahl bekannt wird. Der Gesetzgeber hat dies aber bewusst in Kauf genommen, indem er das Kontroll- und Veröffentlichungssystem derart ausgestaltet hat. Die politisch gewollte Kontrolle durch die EFK beschränkt sich darauf, die Angaben (formell und stichprobenweise materiell) zu prüfen und festzustellen, ob Strafanzeige zu erstatten ist oder nicht.

Dem möglicherweise verfälschten Bild der veröffentlichten Angaben soll Rechnung getragen werden, indem die EFK die Publikation mit dem Hinweis ergänzt, dass sie die Richtigkeit der Angaben nicht gewährleistet (Art. 16 Abs. 1). Im Weiteren ist die Präventivwirkung der Offenlegungspflichten nicht zu unterschätzen: Die politischen Akteurinnen und Akteure haben

20 Komm. VwVG, N 30 zu Art. 13 VwVG.

21 Nicht erfasst von der Mitwirkungspflicht ist die Herausgabe von Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, wenn diese oder dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist (vgl. Art. 13 Abs. 1bis VwVG).

22 Siehe z. B. AB NR 2020, S. 1611. Nicht verpflichtet werden können die politischen Akteurinnen und Akteure von der EFK insbesondere zur Durchführung einer Revision für die Herausgabe von Revisionsberichten. Verfügen die politischen Akteurinnen und Akteure aber über entsprechende Berichte, so steht es ihnen frei diese einzureichen. Siehe dazu auch Bericht SPK-S, S. 7894.