Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/99: Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi) · 28 Seiten
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Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung
Bei erfolgreicher Ständeratswahl hält das Gesetz fest, dass die anonymen Zuwendungen und die Zuwendungen aus dem Ausland mit der Schlussrechnung offenzulegen sind und zwar unabhängig vom Wert der Zuwendungen.
2.8 Art. 76i Bearbeiten von Personendaten und Austausch von Informationen
Das Gesetz erteilt der zuständigen Behörde die Befugnis, bestimmte Personendaten zu bearbeiten, um ihre gesetzlichen Aufgaben, insbesondere die Kontrolle und Veröffentlichung der eingereichten Angaben und Dokumente, wahrnehmen zu können.
Zudem erteilt das Gesetz der zuständigen Behörde die Befugnis, mit kantonalen und kommunalen Behörden, die nach kantonalem Recht für die Transparenz bei der Politikfinanzierung zuständig sind, und mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Informationen über die politischen Akteurinnen und Akteure auszutauschen, sofern dies für die Durchführung der Kontrolle und für die Veröffentlichung erforderlich ist.
2.9 Art. 76j Strafbestimmungen
Bei vorsätzlicher Verletzung der Offenlegungspflichten sowie bei Verletzung der Pflichten in Zusammenhang mit anonymen Zuwendungen und Zuwendungen aus dem Ausland drohen gemäss Gesetz Bussen bis zu 40 000 Franken.
2.10 Art. 76k Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung
Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Kantone für die Ausübung der politischen Rechte auf Bundesebene weitergehende Vorschriften über die Offenlegung der Finanzierung von kantonalen politischen Akteurinnen und Akteuren vorsehen können.
3 Konkretisierungsbedarf auf Verordnungsstufe
Verschiedene Bestimmungen im revidierten BPR beauftragen den Bundesrat ausdrücklich, die Einzelheiten zu regeln (Art. 76c Abs. 4, Art. 76d Abs. 6, Art. 76g nBPR). Zusätzlich bedürfen auch einige weitere Bestimmungen des revidierten BPR der Konkretisierung, um die praktische Umsetzung der Transparenz-Vorschriften zu ermöglichen.
Einer Konkretisierung bedürfen insbesondere verschiedene Begriffe. So muss bestimmt werden, was unter Einnahmen sowie monetären und nichtmonetären Zuwendungen zu verstehen ist. Im Weiteren ist zu präzisieren, unter welchen Umständen eine Kampagne geführt wird und durch welche Merkmale sich eine gemeinsame Kampagnenführung auszeichnet.
Auch die Begriffe der Aufwendungen und der Mandatsbeiträge bedürfen einer Definition.
Weiter ist in der Verordnung festzulegen, wer als zuständige Stelle die finanziellen Angaben der politischen Akteurinnen und Akteure kontrolliert und veröffentlicht. In einem weiteren Schritt ist zu regeln, welche Einnahmeposten die politischen Akteurinnen und Akteure separat zu melden haben. Auch die Offenlegung der Zuwendungen bedarf gewisser Präzisierungen. So ist insbesondere zu definieren, wer als Urheberin oder Urheber einer Zuwendung gilt und unter welchen Umständen eine Zuwendung gewährt wird. Überdies gilt es, das Verfahren zur Meldung der Angaben zu präzisieren und dessen Modalitäten (wie insb. die Form der Meldung) festzulegen.
Für die politischen Parteien gilt es zu präzisieren, wer der Offenlegungspflicht genau untersteht. Auch ist festzulegen, bis wann und für welchen Zeitraum die politischen Parteien ihre