Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/99: Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi) · 28 Seiten

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Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung

angeboten werden. So ist etwa die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Konferenzsaals, der ansonsten gegen Entgelt vermietet wird, unter den Einnahmebegriff zu subsumieren. Massgebend für die Berechnung der Höhe der Einnahme ist der Marktwert.

Schliesslich sind auch Eigenmittel als Einnahmen zu qualifizieren, sofern sie für eine bestimmte Kampagne eingesetzt werden. Damit können die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehen, welchen Betrag die Kampagnenführenden aus eigenen Mitteln einbringen. Nur mit dieser Angabe können sich die Kontrollbehörde und die Bürgerinnen und Bürger ein Gesamtbild über die den Kampagnenführenden zur Verfügung stehenden Mittel verschaffen.

b) monetäre Zuwendungen

Als monetäre Zuwendungen gelten alle von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften gewährten finanziellen Vorteile durch die Übergabe von Bargeld oder die Überweisung von Geld auf ein Bankkonto. Unter den Begriff der Überweisung ist auch die Übermittlung mit Mobile-Payment-Systemen (z.B. Twint, Apple Pay, Google Pay, Alipay,

Paypal, usw.) zu subsumieren. Im Weiteren sind auch Schuldübernahmen (z.B. durch Übernahme der Rückzahlung von Darlehen) und Schulderlasse als monetäre Zuwendungen zu verstehen.4

c) nichtmonetäre Zuwendungen

Den Begriff der nichtmonetären Zuwendungen definiert die Verordnung zunächst als Sachwerte oder Dienstleistungen, die von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften unentgeltlich oder unter dem marktüblichen Preis erbracht werden. Dienstleistungen sind allerdings nur dann als nichtmonetäre Zuwendungen zu qualifizieren, wenn sie von den Dienstleistungserbringenden üblicherweise kommerziell angeboten werden. Bei allen Zuflüssen ist für das Vorliegen einer nichtmonetären Zuwendung zusätzlich vorausgesetzt, dass für den Empfänger aus den Umständen erkennbar ist, dass die Leistung erfolgt, um eine politische Partei oder Kampagne zu unterstützen.

Die beschriebenen Zuwendungen erscheinen in der Regel nicht in der Buchhaltung. Im Unterschied zu den monetären Zuwendungen, die alle Formen von Geld erfassen, geht es hier um andere Arten von Leistungen mit einem finanziell messbaren Wert. Sachwerte sind namentlich Werbematerial (Flyer, Plakate, Gadgets), Büromaterial und Werkzeuge, aber auch Transportmittel (Fahrzeuge). Dienstleistungen können zum Beispiel darin bestehen, dass den Parteien oder Kampagnenorganisationen Räumlichkeiten gratis oder unter dem marktüblichen Preis zur Verfügung gestellt werden (Versammlungsräume, Büros, Materialdepots, aber auch Zelte und Schaukästen). Auch sind Dienstleistungen z.B. das Erbringen von IT-Arbeiten (Einrichtung von Webseiten, Computerprogrammen, Social Media-Plattformen, Seiten für Kandidatinnen und Kandidaten), die grafische Gestaltung von Flyern und Plakaten, die Zurverfügungstellung von Werbemöglichkeiten in elektronischen Medien, das Aufhängen von Plakaten, die Schulung von Kandidierenden und Parteimitgliedern im Hinblick auf Wahlen und Abstimmungen, aber auch offerierte Essen für Partei- oder Kampagnenmitglieder oder Sponsoren.

Der Sachwert oder die Dienstleistung muss gratis oder unter dem marktüblichen Preis (mit sog. Rabatt) erbracht werden. Der marktübliche Preis ist derjenige, den man in der Regel bezahlen muss, wenn man einen bestimmten Sachwert oder eine bestimmte Dienstleistung einkauft. Dabei kann es regionale Unterschiede geben. Wird ein Preis verlangt, der unter

4 Vgl. bereits den Bericht der Staatspolitischen der Kommission des Ständerates 19.400, Parlamentarische Initiative, Mehr Transparenz in der Politikfinanzierung, Bericht vom 24. Oktober 2019, veröffentlicht in BBl 2019 7875 (zit. Bericht SPK-S), S. 7887.