Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/99: Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi) · 28 Seiten

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Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung

bei späteren Verurteilungen um ihren Ruf zu fürchten. Auch die Furcht vor dem Scheitern bei einer Wiederwahl oder vor Parteiaustritten kann die Akteurinnen und Akteure dazu bewegen, die richtigen Angaben einzureichen. Im Weiteren wirkt eine drohende Busse abschreckend.

Zu ihren Kontrolltätigkeiten kann sich die EFK in anonymisierter Form (d.h. ohne Nennung der einzelnen kontrollierten politischen Akteurinnen und Akteure) im Rahmen ihres Tätigkeitsberichts äussern.

Ob die EFK sicherzustellen hat, dass die Veröffentlichung gemäss der Open Government Data-Strategie des Bundes erfolgt, ist abhängig von den weiteren Entwicklungen in diesem Bereich. Im Vorentwurf des Bundesgesetzes über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBaG) ist in Artikel 11 eine Regelung zur Umsetzung von Open Government Data vorgesehen, allerdings nur für Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung.23 Im Rahmen dieses Projekts wird auch geprüft werden, ob die finanziellen Daten der politischen Akteurinnen und Akteure nach Artikel 76b und 76c nBPR im Sinne der Open Government Data-Strategie zu publizieren sind.

Abs. 1

Damit die veröffentlichten Angaben und Dokumente für die Stimm- und Wahlberechtigten verständlich sind, kann die EFK die entsprechenden Daten mit Sachinformationen und Statistiken ergänzen. Dies allerdings nur, soweit die Ergänzungen der Erklärung und Konkretisierung der Angaben nach Artikel 76b und 76c nBPR dienen. Insbesondere dürfen die von der EFK veröffentlichten Informationen (gemäss den gesetzlichen Regelungen nach Art. 76f nBPR) keine über die gesetzlich geforderten Meldungen hinausgehenden Angaben über die Finanzierung der politischen Akteurinnen und Akteure enthalten. Auch sonstige gesetzliche Vorgaben – wie insb. die datenschutzrechtlichen Regelungen – sind einzuhalten.

Abs. 2

Nicht veröffentlicht werden Dokumente, die eine gemeldete Angabe belegen. Dies betrifft zum Beispiel Bank- und Buchhaltungsauszüge oder Zahlungsbestätigungen. Diese Dokumente dienen der EFK, um die Richtigkeit der Angaben verifizieren zu können. Ihre Veröffentlichung ist allerdings nicht erforderlich, um die Bürgerinnen und Bürger darüber zu informieren, wie die politischen Parteien und Kampagnen finanziert werden. Hierfür reicht die Publikation der finanziellen Angaben und Dokumente nach Artikel 76b und 76c nBPR aus.

Abs. 3

Absatz 3 stellt klar, dass die 15-tägige Frist für die Veröffentlichung nach Artikel 76f Absatz 2 Buchstabe b nBPR, also bei Abstimmungen und Wahlen, auch nach Ansetzung einer Nachfrist im Falle nicht rechtzeitig oder nicht korrekt eingereichter Angaben (Art. 76e Abs. 2 nBPR) bestehen bleibt. Dies ist zum Zwecke der Transparenz, die rechtzeitig vor den Wahlen und Abstimmungen zu schaffen ist, gerechtfertigt. Die Angaben sollen zu einem Zeitpunkt bekanntgegeben werden, in dem ein Grossteil der Stimm- und Wahlberechtigten noch nicht gewählt oder abgestimmt hat.

Grundsätzlich erfolgt die Veröffentlichung nach Abschluss der Kontrollen (Art. 76f Abs. 1 nBPR). In aufwändigen Fällen ist aber denkbar, dass die EFK die materiellen Stichprobenkontrollen nicht innert 15 Tagen nach Einreichung der Angaben beenden kann. In diesen

23 Der Vorentwurf samt erläuternden Bericht ist abrufbar unter www.admin.ch/Dokumentation/Medienmitteilungen/«Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zum Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben».