Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/99: Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi) · 28 Seiten

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Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung

ist sowohl für die Kontrolle als auch im Lichte der vom Gesetz angestrebten Transparenz unentbehrlich.

Zu übermitteln sind die Angaben durch Eintragung in einem elektronischen Register, das von der EFK betrieben und zur Verfügung gestellt wird (Abs. 2). Ist in Einzelfällen eine elektronische Übermittlung nicht möglich oder nicht zumutbar, sieht die Verordnung vor, dass die Angaben ausnahmsweise auch in Papierform per Post übermittelt werden können (Abs. 3). Die EFK stellt dafür Formulare zur Verfügung. Sie kann auch erläuternde Hilfsmittel bereitstellen. Die politischen Akteurinnen und Akteure haben die Meldung ihrer Angaben unaufgefordert bzw. aus eigener Initiative vorzunehmen.

Ihre persönlichen Daten (Name, Vorname, Adresse, Wohnsitzgemeinde oder Firmenname und Geschäftssitz) können die politischen Akteurinnen und Akteure bereits vor der Einreichung ihrer finanziellen Angaben und Dokumente im elektronischen Register erfassen. Damit erleichtern sie sich und der Kontrollbehörde die Wahrung der gesetzlich vorgegebenen Fristen.

4.3 3. Abschnitt: Offenlegungspflicht der politischen Parteien und der Parteilosen

Art. 7 Verpflichtete Parteien und parteilose Mitglieder der Bundesversammlung

Artikel 76b Absatz 1 nBPR verpflichtet die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien sowie parteilose Mitglieder der Bundesversammlung zur Offenlegung ihrer Finanzierung. In der Bundesversammlung vertreten sind die Schweizerische Volkspartei (SVP), die Sozialdemokratische Partei (SP), die FDP. Die Liberalen (FDP), die Grünen, Die Mitte, die Grünliberalen (GLP), die Evangelische Volkspartei (EVP), die Eidgenössisch-Demokratische Union (EDU), der Parti Ouvrier et Populaire (POP), die Lega dei ticinesi, die Liberal-Demokratische Partei (LDP) sowie die Parteien Mouvement citoyens genevois (MCG) und Ensemble à Gauche (EAG). Die Parteien sind unterschiedlich organisiert. Artikel 7 der Verordnung konkretisiert einerseits den Kreis der politischen Parteien, die von der Offenlegungspflicht betroffen sind. Anderseits wird geklärt, wer als parteiloses Mitglied der Bundesversammlung gilt.

Zur Offenlegung verpflichtet sind zunächst alle in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Parteien national oder ausschliesslich kantonal, regional oder kommunal organisiert sind (Bst. a). Die grossen Parteien, die national organisiert sind, setzen sich aus kantonalen Sektionen zusammen, die sich oftmals wiederum in kommunale Sektionen aufspalten. Gelegentlich bilden auch Jungparteien eigene Sektionen der nationalen Partei. Besteht eine nationale Parteiorganisation, sind nur die nationalen Parteien zur Offenlegung ihrer Finanzierung verpflichtet, nicht aber ihre einzelnen kantonalen oder kommunalen Sektionen, Jungparteien oder andere Gruppierungen, wenn sie Teile der nationalen Parteien bilden. In der Bundesversammlung vertretene, national organisierte Parteien sind gegenwärtig die SVP, die SP, die FDP, die Grünen, Die Mitte, die GLP sowie der POP14. Demgegenüber ist zum Beispiel die in Basel-Stadt bestehende LDP eine kantonale Sektion der FDP15, womit sie ihre Finanzierung nicht offenlegen muss.

In der Bundesversammlung vertreten sind auch Parteien ohne nationale Organisationsstrukturen. Solche Parteien können z.B. nur in bestimmten Kantonen vorkommen: Gegenwärtig trifft das auf die Lega dei Ticinesi und die Genfer Parteien Mouvement citoyens genevois und Ensemble à Gauche zu. Es ist auch denkbar, dass Parteien, die nur in einer Gemeinde

14 In der Deutschschweiz: Partei der Arbeit (PdA)

15 Im Kanton Basel-Stadt bilden sowohl die FDP.Die Liberalen Basel-Stadt wie die Liberal-Demokratische Partei (LDP) kantonale Sektionen der FDP Schweiz. Die FDP hat deshalb 27 kantonale Sektionen. Genauso wäre die Christlich-Soziale Volkspartei Oberwallis, die gegenwärtig nicht in der Bundesversammlung vertreten ist, eine Sektion der Partei «die Mitte».