Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/99: Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi) · 28 Seiten

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Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung

spricht dem gesetzgeberischen Willen und wurde bereits im Bericht der SPK-S so festgehalten.17 Bei Verdacht auf Verstösse hat die EFK zudem die Möglichkeit, eine materielle Stichprobenkontrolle durchzuführen.

Art. 13 Materielle Stichprobenkontrolle

Eine Stichprobenkontrolle war in der Ursprungsfassung des indirekten Gegenvorschlags zur Transparenz-Initiative nicht vorgesehen und wurde erst in der Endphase der Parlamentsdebatte ins Gesetz aufgenommen (Art. 76e Abs. 1 Satz 2 nBPR).

Die Verordnung hält in Absatz 1 fest, dass die EFK bei jeder Abstimmung und Wahl sowie jährlich bei den politischen Parteien stichprobenweise Kontrollen über die Korrektheit der Angaben durchführt. Bei diesen Kontrollen handelt es sich um materielle Kontrollen. Geprüft wird, ob die gemeldeten Angaben und Dokumente inhaltlich korrekt bzw. die angegebenen Einnahmequellen, Zuwendungen und Beträge richtig und vollständig sind.

Gemäss Absatz 2 kann die EFK auch prüfen, ob es die politischen Akteurinnen und Akteure pflichtwidrig unterlassen haben, alle ihre Angaben und Dokumente zu melden resp. soweit gesetzlich vorgesehen auch zu belegen. Reicht zum Beispiel eine politische Partei mit Blick auf eine bestimmte Abstimmung kein Budget ein, so kann die EFK kontrollieren, ob sie die gesetzlichen Kriterien der Offenlegungspflicht tatsächlich nicht erfüllt. Eine solche Kontrolle führt die EFK insbesondere dann durch, wenn sie aufgrund konkreter Umstände annimmt, dass die Kampagnenführenden den Betrag von 50 000 möglicherweise überschritten haben.

Die Kontrollen finden nach dem Zufallsprinzip oder bei Verdacht auf Verstoss gegen Offenlegungspflichten statt. Wie viele Stichprobenkontrollen die EFK pro Wahl oder Abstimmung und bei den politischen Parteien durchführt, steht in ihrem Ermessen und kann auch variieren.

Soweit die politischen Akteurinnen und Akteure einverstanden sind, können die materiellen Stichprobenkontrollen auch vor Ort, d.h. in den Lokalen oder Büros der offenlegungspflichtigen natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften stattfinden (Abs. 3) Diese Regelung bezweckt, die Kontrollen in jenen Fällen zu erleichtern, in denen eine Prüfung vor Ort (gegenüber der Einreichung der Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach Art. 14) unkomplizierter und effizienter scheint. Die Kontrollbehörde soll rasch feststellen können, ob die Angaben richtig sind oder allenfalls Strafanzeige erstattet werden muss. Die politischen Akteurinnen und Akteure sind allerdings nicht verpflichtet, der Kontrollstelle Zutritt zu den Büroräumlichkeiten zu gewähren. Eine Kontrolle vor Ort kann nicht gegen ihren Willen erfolgen, sondern nur in Absprache. Die Ablehnung einer Kontrolle vor Ort stellt keine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Artikel 14 dar.

Art. 14 Mitwirkung

Eine explizite Mitwirkungspflicht sehen die Artikel 76b–76k nBPR nicht vor. Allerdings kann sich im Verwaltungsverfahren eine Mitwirkungspflicht auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben (Art. 5 Abs. 3 BV).18 Dies gilt auch dann, wenn Artikel 13 VwVG19 nicht greift und ein Verfahren von Amtes wegen eingeleitet wurde. Eine entsprechende Mitwirkungspflicht liegt namentlich vor, wenn die rechtserheblichen Tatsachen für die Behörde

17 Bericht SPK-S, S. 7893.

18 AUER CHRISTOPH/BINDER ANJA MARTINA, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich 2019 (zit. Komm. VwVG), N 30 zu Art. 13 VwVG.

19 SR 172.021.