Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/99: Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi) · 28 Seiten

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Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung

dem marktüblichen Ansatz liegt, ist nur die Differenz meldepflichtig. Ist für den politischen Akteur oder die politische Akteurin unklar, welchem Wert die Differenz entspricht, so obliegt es ihm bzw. ihr, beim Anbieter nachzufragen, welchen Preis er von einem Dritten ohne Vergünstigung verlangt. In der Folge ist die Differenz zwischen dem marktüblichen und dem effektiv bezahlten Preis offenzulegen.

Dienstleistungen gelten nur dann als nichtmonetäre Zuwendungen, wenn sie üblicherweise auch kommerziell erbracht werden. Mit diesem Kriterium sollen reine «Milizarbeiten» in der eigenen Partei oder Kampagnenorganisation von den Offenlegungspflichten ausgeschlossen werden. Dies betrifft namentlich hobbymässig erbrachte, intensive Eigenleistungen wie z.B. das tage- und nächtelange Aufhängen von Plakaten durch Mitglieder oder das sich über Wochen hinziehende Schaffen von Computerprogrammen bzw. die Einrichtung und Betreuung von Webseiten durch Leute aus den eigenen Reihen in ihrer Freizeit. Erfasst werden Leistungen hingegen dann, wenn sie ein Partei- oder Organisationsmitglied üblicherweise geschäftlich erbringt (z.B. ein IT-Unternehmer, der Computerprogramme für die eigene Partei gratis einrichtet oder eine Grafikerin, die Flyer für ihre Partei stark verbilligt kreiert). Der Sinn des Gesetzes besteht darin, mögliche Abhängigkeiten und Beeinflussungen seitens potenter Geldgeberinnen und Geldgeber transparent zu machen. Die engagierte Partei- und Kampagnenarbeit mit Milizcharakter soll dagegen nicht «verbürokratisiert» werden. Der Einbezug solcher Engagements könnte das Bild sogar verzerren.

Im Weiteren gelten als nichtmonetäre Zuwendungen nur diejenigen Leistungen, bei denen für die Empfängerin oder den Empfänger nach den Umständen erkennbar ist, dass die Zuwendung erfolgt, um eine politische Partei oder Kampagne zu unterstützen. Auch diese Voraussetzung soll dem Zweck der Transparenzregelungen Rechnung tragen: Die Offenlegungsplichten bezwecken, die Öffentlichkeit über Zuflüsse zu informieren, wenn sie geeignet sind, eine politische Partei oder Kampagne zu beeinflussen. Ist für den Empfänger nicht erkennbar, dass eine Zuwendung zur Unterstützung einer bestimmten Kampagne oder Partei erfolgt, ist eine diesbezügliche Information der Öffentlichkeit im Sinne der Transparenzvorschriften nicht erforderlich. Auf die subjektive Erkennbarkeit des Empfängers kommt es nicht an. Vielmehr ist nach den konkreten Umständen zu beurteilen, ob für den Empfänger objektiv erkennbar war, dass mit der Zuwendung eine bestimmte Kampagne oder Partei unterstützt werden soll.

d) Kampagnenführung

Nach der Verordnung führt eine Kampagne, wer einmalig oder wiederholt Aktivitäten durchführt und dabei monetäre oder nichtmonetäre Mittel einsetzt, um eine Wahl in die eidgenössischen Räte oder eine eidgenössische Abstimmung zu beeinflussen. Vorausgesetzt sind Aktivitäten, welche die Wahl oder Abstimmung unmittelbar beeinflussen sollen. Sammelt eine Personengruppe etwa Geld für eine Kampagne, erfolgt dies nur mittelbar zur Beeinflussung einer Wahl oder Abstimmung. Das Geld, das den Kampagnenführenden allerdings in der Folge zur Verfügung gestellt wird, müssen die Kampagnenführenden sodann – wenn sie mehr als 50'000 Franken aufwenden – deklarieren.

Ob die Aktivitäten erfolgen, um die eigene Wahl oder die Wahl eines Dritten zu beeinflussen, spielt keine Rolle. Auch ist irrelevant, ob die Aktivitäten einmalig oder wiederholt durchgeführt werden. Sind Dritte damit beauftragt, die entsprechenden Aktivitäten durchzuführen, so ist die Kampagnenführung der auftraggebenden Person zuzurechnen. Als Aktivitäten gelten zum Beispiel das Aufhängen von Plakaten, das Verteilen von Flyern, die Organisation und Durchführung einer oder mehrerer Veranstaltungen sowie telefonische Werbung.