Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/99: Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi) · 28 Seiten
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Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung
Fällen werden die eingereichten Angaben dennoch innert Frist veröffentlicht. Es besteht kein sachlicher Grund, die Frist zur Veröffentlichung in diesen Fällen zu verlängern, da es sich bei den publizierten Angaben ohnehin nur um jene handelt, die der Kontrollbehörde gemeldet wurden. Die Verantwortung für die Angaben bleibt bei den politischen Akteurinnen und Akteuren. Die EFK hat keine Kompetenz, die Angaben zu korrigieren und verändert zu publizieren (siehe die einführenden Bemerkungen zu Art. 15).
Art. 16 Modalitäten der Veröffentlichung
Abs. 1
In Absatz 1 wird festgehalten, dass die EFK bei der Veröffentlichung darauf hinweist, dass sie die Richtigkeit der veröffentlichten Angaben und Dokumente nicht gewährleistet. Die EFK kann auch konkretisieren, dass teilweise noch materielle Kontrollen andauern, darf allerdings die betroffenen Akteurinnen und Akteure nicht nennen. Auch kann die EFK explizit darauf hinweisen, dass die Daten nach Artikel 76b und 76c nBPR so publiziert werden, wie sie von den politischen Akteurinnen und Akteuren gemeldet wurden (siehe hierzu die einleitenden Bemerkungen zu Art. 15).
Abs. 2
Die eingereichten Angaben und Dokumente werden auch dann veröffentlicht, wenn ein Verdacht auf Verstoss gegen Offenlegungspflichten besteht und ein Strafverfahren eingeleitet wird. Aus dem Verzicht auf eine Publikation könnte unter Umständen geschlossen werden, dass gegen bestimmte politische Akteurinnen und Akteure Strafanzeige erhoben worden ist. Dieser implizite Hinweis ist ebenso wenig zulässig wie eine Kennzeichnung der Angaben mit dem Vermerk, es sei ein Strafverfahren eingeleitet worden. Die Veröffentlichung von Strafanzeigen gegen politische Akteure stellt einen widerrechtlichen Grundrechtseingriff dar (Persönlichkeitsschutz, Wahlfreiheit: Artikel 34 Absatz 2 BV schützt insbesondere auch das passive Wahlrecht und soll dabei Chancengleichheit gewährleisten24). Die Publikation einer Strafanzeige kann die Persönlichkeit von Kandidierenden und deren Wahlkampagne stark beeinträchtigen, obschon gegen die betroffenen Personen noch kein Strafurteil ergangen ist und die Unschuldsvermutung gilt. Die erforderliche gesetzliche Grundlage für einen solchen Grundrechtseingriff (Art. 36 Abs. 1 BV) liegt nicht vor. Im Weiteren ist die Strafanzeige bereits Teil des Strafverfahrens und unterliegt daher nicht dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Bundesverwaltung (BGÖ)25. Insofern wäre eine entsprechende Anzeige auch gestützt auf das BGÖ nicht mitzuteilen.
Abs. 3
Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil vor, so bringt die EFK bei den davon betroffenen Angaben und Dokumenten einen Hinweis auf dieses Urteil an. Dies dient der Transparenz, indem in solchen Fällen klargestellt wird, dass die Angaben fehlerhaft sind. Der Hinweis ist ein kommentarloser Verweis auf das Urteil. Die gemeldeten Daten kann die EFK nicht von sich aus berichtigen. Allerdings steht der EFK die Möglichkeit offen, die betroffenen politischen Akteurinnen und Akteure aufzufordern, um Datenberichtigung zu ersuchen und die veröffentlichten Angaben in der Folge zu korrigieren.
24 Siehe GEROLD STEINMANN, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, N 21 zu Art. 34 BV.
25 Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ; SR 152.3.