Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/99: Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi) · 28 Seiten
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Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung
Eine Offenlegungspflicht trifft allerdings nicht jede Person, die solche Aktivitäten vornimmt, sondern nur diejenigen Personen, welche die Kampagne führen und für diese mehr als 50 000 Franken aufwenden. Im Bericht der SPK-S wird festgehalten, dass mit dem Kriterium des Führens einer Kampagne eine Abgrenzung zu jenen Akteurinnen und Akteuren geschaffen wird, die sich an dieser Kampagne (z.B. mit einer Zuwendung) nur beteiligen. Das Führen einer Kampagne setzt voraus, dass mit einer gewissen Intensität und Kontinuität angestrebt wird, das Wahl- oder Abstimmungsergebnis zu beeinflussen.5 An die Kontinuität dürfen allerdings keine hohen Anforderungen gesetzt werden, da auch eine einmalige Veranstaltung (wie etwa ein grosser und teurer Abstimmungsanlass) von den Offenlegungspflichten erfasst sein muss, wenn der Schwellenwert überschritten wird.
Im Weiteren stellt der Bericht der SPK-S klar, dass die Führung einer Kampagne auch mehreren politischen Akteurinnen und Akteuren zugerechnet werden kann. Führen die Akteurinnen und Akteure eine gemeinsame Kampagne (Art. 2 Bst. e), gelangt Artikel 76c Absatz 4 nBPR zur Anwendung: Die Aufwendungen und Zuwendungen sind zusammenzurechnen und die Angaben gemeinsam einzureichen. Eine diesbezügliche Erläuterung findet sich nachfolgend bei den Ausführungen zu Artikel 2 Buchstabe e.
Neben der Führung einer Kampagne setzt die Offenlegungspflicht auch voraus, dass für die Kampagne mehr als 50 000 Franken aufgewendet werden. Wer eine Kampagne führt, für diese aber keinen solch hohen Betrag aufwendet, ist von der Offenlegungspflicht befreit. Was unter Aufwendungen zu verstehen ist, präzisiert Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung.
e) gemeinsame Kampagnenführung
Eine gemeinsame Kampagnenführung liegt vor, wenn verschiedene natürliche oder juristische Personen oder Personengruppen Aktivitäten einer Kampagne gemäss Artikel 2 Buchstabe d mit demselben Ziel zusammen durchführen oder durchführen lassen, indem sie die Kampagne gemeinsam planen, gemeinsam in der Öffentlichkeit auftreten und eine gemeinsame Rechnung führen. Das Ziel der gemeinsamen Kampagnenführung besteht darin, koordiniert eine Wahl in die eidgenössischen Räte oder eine eidgenössische Abstimmung in einem bestimmten Sinne zu beeinflussen. Die Kriterien der gemeinsamen Planung, des gemeinsamen Auftritts und der gemeinsamen Rechnung müssen kumulativ erfüllt sein, damit Artikel 76c Absatz 4 nBPR Anwendung findet. Erfolgen zwischen verschiedenen politischen Akteurinnen und Akteuren lediglich gewisse Absprachen in Bezug auf die Vorgehensweise bei der Kampagnenführung, ohne etwa ein gemeinsames Budget zu erstellen, so liegt keine gemeinsame Kampagnenführung vor.
Die gemeinsame Planung kann zum Beispiel darin bestehen, dass die Personen und Personengruppen zusammen Ziele und eine einheitliche Haltung definieren oder zusammen Anlässe organisieren. Ein gemeinsamer Auftritt in der Öffentlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Personen oder Personengruppen zusammen eine Veranstaltung durchführen oder eine gemeinsame Stellungnahme abgeben und veröffentlichen. Eine gemeinsame Rechnung führen die Betroffenen namentlich dann, wenn sie zusammen ein Budget erstellen und ihre Einnahmen und Ausgaben in einem gemeinsamen System verbuchen.
Eine gemeinsame Kampagnenführung kann beispielsweise von Gruppierungen (wie namentlich Initiativ- und Referendumskomitees) ausgehen, die sich zusammen als einfache Gesellschaft organisieren und als solche Gemeinschaft keine Rechtspersönlichkeit haben. Einen möglichen Fall gemeinsamer Kampagnenführung bilden auch verschiedene Vereine (wie
5 Bericht SPK-S, S. 7889.