Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/99: Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi) · 28 Seiten

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Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung

eintrifft und die veröffentlichten Angaben deshalb falsch sind, kann die betroffene politische Akteurin bzw. der betroffene politische Akteur die EFK gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) um Datenberichtigung ersuchen (Art. 5 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Nicht als versprochene Zuwendungen gelten Eigenmittel, die möglicherweise nach der Kampagnenführung zur Deckung eines Defizits verwendet werden.

Abs. 4

Bei der Meldung der nichtmonetären Zuwendungen ist zu vermerken, welcher Sachwert oder welche Dienstleistung erbracht wurde. Diese Angaben sind für die Wahl- und Stimmberechtigten von Interesse, wenn sie wissen wollen, wie die politischen Parteien sowie die Wahl- und Abstimmungskampagnen finanziert sind. Auch lässt sich ohne diese Angaben nur

schwer kontrollieren, ob die Eintragung korrekt ist. Dasselbe gilt für die Vorgabe darzulegen, wie der gemeldete wirtschaftliche Wert (bzw. der marktübliche Wert) der Zuwendung berechnet wurde. Ausreichend sind die Angaben, wenn die EFK nachvollziehen kann, wie die Berechnung erfolgt ist.

Abs. 5

Die Meldung von monetären und nichtmonetären Zuwendungen von mehr als 15 000 Franken, die zwischen dem Ende der Einreichungsfrist für die budgetierten Einnahmen und der Wahl oder Abstimmung gewährt werden, hat nach Artikel 76d Absatz 2 nBPR unverzüglich zu erfolgen. Damit soll sichergestellt werden, dass grosse Zuwendungen unmittelbar bis zum Wahl- oder Abstimmungstermin offengelegt werden, da solche Zuwendungen von besonderem Interesse für die Öffentlichkeit sind.12 Zudem soll diese Regelung auch erschweren, die Überweisung von Zuwendungen zeitlich so zu steuern, dass die Spenden vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin nicht mehr gemeldet werden müssen. Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung konkretisiert, dass eine unverzügliche Meldung innert fünf Arbeitstagen ab Eingang der erhaltenen oder ab Kenntnisnahme der versprochenen Zuwendung zu erfolgen hat. Als erhalten gilt eine Sachzuwendung, wenn die Sache dem Empfänger oder der Empfängerin zur Verfügung steht.

Mit dem Fristenlauf ab Eingang der Zuwendung bei erhaltenen Spenden soll sichergestellt werden, dass sich die betreffende Person nicht von ihren Pflichten entbinden kann, indem sie es unterlässt, die Kontoeingänge zu prüfen. Insofern besteht eine Obliegenheit, regelmässig nachzusehen, ob Zuwendungen eingegangen sind. Eine regelmässige Prüfung der Kontoeingänge kann im betreffenden Verfahrensstadium der Kampagnenführung erwartet werden.

Art. 6 Meldeverfahren

Artikel 6 konkretisiert die Meldung der finanziellen Angaben sowie die Modalitäten des Meldeverfahrens.

Die politischen Akteurinnen und Akteure haben neben den finanziellen Angaben und Dokumenten nach den Artikeln 76b und 76c nBPR auch ihre Namen, Vornamen, Adressen und die Wohnsitzgemeinde oder den Firmennamen und den Geschäftssitz offenzulegen (Abs. 1).13 Dies ermöglicht, die in Frage stehenden politischen Akteurinnen und Akteure zu identifizieren und zu erkennen, welche eingetragenen Angaben und Dokumente zu ihnen gehören. Dies

12 Siehe Bericht SPK-S, S. 7892.

13 Der Wohnsitz bestimmt sich nach den Artikeln 23–26 ZGB und der Sitz nach Artikel 56 ZGB; siehe auch Bericht SPK-S, S. 7893.