Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/99: Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi) · 28 Seiten

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Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung

bestehen, Personen in die Bundesversammlung entsenden (z.B. in grossen Schweizer Städten, wo ein entsprechendes Potential an Wählerinnen und Wähler vorhanden sein kann). Vorstellbar sind auch regional organisierte Parteien, z.B. wenn sie eine Sprachregion vertreten. In den Fällen, wo es an einer nationalen Organisation fehlt, gilt die Offenlegungspflicht für die betreffende kantonale, regionale oder kommunale Partei.

Ihre Finanzierung offenlegen müssen auch parteilose Mitglieder der Bundesversammlung (Bst. b). Diese können als Parteilose gewählt worden sein. Auch können sie im Verlaufe ihrer Amtszeit parteilos werden, sei es durch Austritt oder Ausschluss aus ihrer bisherigen Partei oder weil sich ihre Partei auflöst.

Art. 8 Offenlegung der Einnahmen der politischen Parteien

Artikel 8 regelt die zeitlichen Modalitäten der Offenlegungspflicht der Parteien.

Die politischen Parteien müssen ihre Finanzierung jährlich offenlegen (Art. 76d Abs. 1 Bst. a nBPR). In der Verordnung wird präzisiert, dass damit die Finanzierung während des Kalenderjahres gemeint ist (Abs. 1).

Die Meldung der politischen Parteien an die EFK muss bis zum 30. Juni des auf das massgebende Kalenderjahr folgenden Jahres erfolgen (Abs. 2). Damit haben die politischen Parteien genügend Zeit, um ihre Rechnungsabschlüsse zu erstellen und von den zuständigen Parteiorganen genehmigen zu lassen. Die EFK ihrerseits hat genügend Zeit für die Prüfung und Publikation der Meldungen, so dass die Finanzierung der politischen Parteien in Wahljahren noch vor den eidgenössischen Wahlen, die in der Regel im Oktober stattfinden, öffentlich einsehbar sind.

Meldepflichtig sind die Angaben nach Artikel 76b und 76c nBPR. Diese umfassen einerseits die Einnahmen in der Detailliertheit, wie sie in Artikel 4 der Verordnung festgehalten ist, und anderseits die Zuwendungen gemäss den Regeln von Artikel 5 der Verordnung. Offengelegt werden müssen alle Einnahmen, aber nicht die Ausgaben. Es muss also nicht die gesamte Buchhaltung eingereicht werden. Gewisse Buchhaltungsunterlagen kann die EFK allerdings im Rahmen der Mitwirkungspflicht der politischen Akteurinnen und Akteure nach Artikel 14 verlangen.

Art. 9 Offenlegung von Zuwendungen an parteilose Mitglieder der Bundesversammlung

Artikel 9 konkretisiert die Offenlegung von Zuwendungen an parteilose Mitglieder der Bundesversammlung.

Parteilose Mitglieder der Bundesversammlung müssen die monetären und nichtmonetären Zuwendungen über 15 000 Franken im Sinne des Artikels 76b Absatz 3 nBPR ebenfalls jährlich offenlegen (Abs. 1). Wie bei den politischen Parteien ist das Kalenderjahr massgebend. Die Angaben müssen der EFK spätestens bis am 30. Juni des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres gemeldet werden (Abs. 2).

Die parteilosen Bundesparlamentarierinnen und Bundesparlamentarier müssen aber nur Zuwendungen, die nach dem Zeitpunkt der Parteilosigkeit erfolgen, offenlegen (Abs. 3). Tritt die Parteilosigkeit unter Jahr ein, so müssen nur danach erhaltene Zuwendungen gemeldet werden. Für die Zeit davor erfolgt die Meldung im Rahmen der Meldung der politischen Partei, der das betreffende Parlamentsmitglied angehörte.