Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/99: Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi) · 28 Seiten

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Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung

z.B. die nationale Partei und ihre kantonalen Sektionen), die zusammen eine Wahlkampagne führen.6 Allerdings ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen der gemeinsamen Kampagnenführung erfüllt sind. Nur wenn dies der Fall ist, findet Artikel 76c Absatz 4 nBPR Anwendung und wird das Führen der Kampagne mehreren Personen und/oder Personengesellschaften zugerechnet.

Bei gemeinsamer Kampagnenführung unterstehen die einzelnen Personen und Personengesellschaften der Offenlegungspflicht und tragen die Verantwortung dafür, dass die Angaben vollständig und korrekt eingereicht werden. Sie haben dafür zu sorgen, dass die budgetierten Einnahmen und die Schlussrechnung über die Einnahmen gemäss den Artikeln 76b–76d nBPR eingereicht werden. Das Ziel dieser gemeinsamen Verantwortung besteht in der Verringerung des Risikos, dass schliesslich unklar bleibt, wer die Verantwortung trägt und die gesetzlichen Regelungen ihre Wirkung verlieren. Jede einzelne Person und Personengesellschaft, die eine Kampagne führt, kann damit gegen die Offenlegungspflichten verstossen und im Sinne des Artikels 76j nBPR zur Verantwortung gezogen werden.

Bei gemeinsamer Kampagnenführung ist es unumgänglich, dass sich die einzelnen politischen Akteurinnen und Akteure hinreichend koordinieren, so dass sie die gesamten Aufwendungen kennen und ihre Einnahmen ordnungsgemäss deklarieren können. Die einzelnen Personen und Personengesellschaften müssen sicherstellen, dass die Berechnung der Aufwendungen ordnungsgemäss erfolgt und die zusammengerechneten monetären und nichtmonetären Zuwendungen pflichtgemäss gemeldet werden. In aller Regel wird es wohl sinnvoll sein, dass eine Person bestimmt wird, welche intern die Verantwortung für die ordnungsgemässe Meldung der finanziellen Angaben übernimmt. Dies entbindet die übrigen Akteurinnen und Akteure gegenüber Dritten bzw. dem Staat allerdings nicht von ihrer Verantwortung im Sinne der Artikel 76c–76k nBPR.

f) Aufwendungen

Als Aufwendungen gelten alle Ausgaben, die in Form von Geld oder Sachwerten erbracht werden, um eine Kampagne zu führen. Hinzuzurechnen ist der Wert der Dienstleistungen, die für die Kampagnenführung unentgeltlich oder unter dem Marktwert bezogen und vom Dienstleistungserbringenden üblicherweise kommerziell erbracht werden. So ist etwa die unentgeltliche Gestaltung eines Flyers durch einen Grafiker als Aufwendung zu deklarieren. Hobbymässig erbrachte Leistungen von Parteimitgliedern fallen jedoch nicht darunter.7 Der Wert der erbrachten Dienstleistung richtet sich nach dem Marktpreis. Zu deklarieren ist sodann die Differenz zwischen dem Marktpreis und dem Preis, der effektiv bezahlt wird.

Werden Veranstaltungen durchgeführt, die neben der Kampagnenführung auch weitere Ziele (z.B. die Gewinnung von Mitgliedern) verfolgen, so gelten nur diejenigen Kosten als Aufwendungen, die der Kampagne dienen. So etwa, wenn an einer Veranstaltung, die primär der Mitgliedergewinnung dient, auch Reden zu einem bestimmten Abstimmungsthema gehalten und entsprechende Flyer verteilt werden. Massgebend ist namentlich die zeitliche und sachliche Wichtigkeit, die das Betreiben der Kampagne an der Veranstaltung einnimmt. Der entsprechende Wert wird schwierig zu berechnen sein. Ausreichend ist, wenn die Berechnung auf sachlichen Kriterien beruht und objektiv nachvollziehbar ist.

6 Bericht SPK-S, S. 7889.

7 Vgl. dazu die Ausführungen zum Begriff der nichtmonetären Zuwendungen in Art. 2 Bst. c.