Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/99: Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi) · 28 Seiten
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Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung
Angaben zu melden haben. Weiter ist die Zeitspanne zu regeln, die für die Meldung der finanziellen Angaben massgebend ist, wenn eine Person während des Offenlegungsjahres aus einer Partei austritt.
Besondere Regelungen sind auch mit Blick auf die Offenlegung durch die Kampagnenführenden erforderlich. So soll in der Verordnung konkretisiert werden, welche Angaben die Kampagnenführenden unter welchen Umständen offenlegen müssen. Es ist zu regeln, innert welcher Frist die Einnahmen zu melden sind, wenn die Kampagnenführenden die Überschreitung des Schwellenwertes erst nach Ablauf der Meldefrist erkennen. Auch soll geklärt werden, wie präzise die Einnahmen und die Kampagne zu bezeichnen sind.
Hinsichtlich der Kontrollen ist zu konkretisieren, nach welchem Mechanismus die formellen Kontrollen und die materiellen Stichprobenkontrollen durchgeführt werden. Auch soll die Verordnung präzisieren, in welcher Art und Weise die politischen Akteurinnen und Akteure an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken haben.
Zu konkretisieren ist weiter, innert welcher Frist die Angaben der politischen Parteien bei fristgerechter oder verspäteter Einreichung zu veröffentlichen sind. Im Weiteren sind die Modalitäten der Veröffentlichung zu präzisieren. Insbesondere ist die Dauer der Veröffentlichung zu regeln.
Für den Fall unrechtmässig erhaltener Zuwendungen ist festzulegen, innert welcher Frist die Zuwendungen zurückzuerstatten oder zu melden und abzuliefern sind.
Die Bestimmungen zur Bearbeitung von Personendaten, die Strafbestimmungen sowie die Regelung des Vorbehalts der kantonalen Gesetzgebung bedürfen keiner weiteren Konkretisierung auf Verordnungsstufe, da sie im Gesetz bereits hinreichend präzise formuliert sind.
Zum Schluss ist in der Verordnung festzulegen, wann die Offenlegungspflichten in Kraft treten und für die politischen Akteurinnen und Akteure Wirkung entfalten.
4 Erläuterung der Verordnungsbestimmungen
4.1 1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand
Zum Gegenstand der Verordnung gehören insbesondere die Modalitäten der Offenlegungspflichten, der Kontrollen und der Veröffentlichung. Zudem konkretisiert die Verordnung den Kreis der politischen Parteien, die zur Offenlegung verpflichtet sind.
Art. 2 Begriffe
In der Verordnung werden verschiedene Begriffe, die in den neuen Bestimmungen des BPR sowie in der Verordnung enthalten sind, präzisiert.
a) Einnahmen
Als Einnahmen gelten zunächst einmalige und wiederkehrende Zuflüsse in Form von Geld oder Sachwerten. So sind etwa jegliche Geld- und Sachspenden, aber auch Mitgliederbeiträge als Einnahmen zu qualifizieren. Im Weiteren fallen unter den Begriff der Einnahmen auch unentgeltlich oder unter dem marktüblichen Preis erbrachte Dienstleistungen, die von der- oder demjenigen, die oder der die Dienstleistung erbringt, üblicherweise kommerziell