Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/99: Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi) · 28 Seiten
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Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung
Nach Artikel 76d Absatz 1 Buchstaben b und c nBPR haben die Kampagnenführenden die Schlussrechnung über die Einnahmen 60 Tage nach der Abstimmung oder Wahl zu melden. Dies verpflichtet sie, nach Abschluss der Kampagne innert Frist eine Schlussrechnung mit den abschliessenden Zahlen zu erstellen, wenn sie davon ausgehen müssen, dass für die Kampagne mehr als 50 000 Franken aufgewendet wurden. Die Schlussrechnung haben sie der EFK offenzulegen, wenn sich diese Annahme als richtig erweist bzw. die erstellte Rechnung ergibt, dass die Aufwendungen tatsächlich mehr als 50 000 Franken betragen haben (Abs. 1). Die Schlussrechnung enthält sodann jene Einnahmen, mit denen die Kampagne schliesslich tatsächlich finanziert wurde.
Absatz 2 hält fest, dass die Schlussrechnung die Angaben nach Artikel 10 Absätze 1 und 4 enthalten muss. Das bedeutet erstens, dass sich die erforderliche Aufschlüsselung der Einnahmequellen auch im Rahmen der Schlussrechnung nach Artikel 4 Absatz 1 richtet. Zweitens ist neben den Einnahmequellen auch zu melden, für welche Kampagne die Einnahmen erzielt worden sind. Dabei reicht die Angabe der kandidierenden Gruppierungen oder der Kandidierenden, die von den Kampagnenführenden unterstützt wurden, oder des angestrebten Abstimmungsergebnisses aus. Diesbezüglich gelten die Ausführungen zu Artikel 10 Absatz 4 sinngemäss.
4.5 5. Abschnitt: Kontrolle und Veröffentlichung
Nach Artikel 76e Absatz 1 nBPR hat die zuständige Stelle die eingereichten Angaben vor der Veröffentlichung (Art. 76f nBPR) zu kontrollieren. Das gesetzlich vorgesehene Melde- und Kontrollverfahren besteht aus vier Phasen: In einer ersten Phase reichen die politischen Akteurinnen und Akteure der EFK alle erforderlichen Angaben und Dokumente ein (Art. 76b– 76d nBPR). Danach kontrolliert die EFK in einem zweiten Schritt die eingereichten Angaben und Dokumente auf Vollständigkeit und stichprobenweise materiell auf ihre Richtigkeit hin (Art. 76e Abs. 1 nBPR). In einer dritten Phase setzt die EFK eine Nachfrist an, wenn sie feststellt, dass gewisse Angaben oder Dokumente unvollständig oder nicht richtig sind (Art. 76e Abs. 2 nBPR). Werden innert der Nachfrist die erforderlichen Angaben und Dokumente nicht oder mit inhaltlichen Mängeln gemeldet, erstattet die EFK in einem vierten Schritt Strafanzeige, wenn sie Verstösse gegen die Offenlegungspflichten feststellt (Art. 76e Abs. 3 nBPR). Dadurch wird die Sache der Staatsanwaltschaft übertragen, die bei hinreichendem Tatverdacht ein Strafverfahren eröffnet (Art. 309 StPO).
Im 5. Abschnitt der Verordnung werden die Modalitäten der formellen und materiellen Kontrolle sowie der Veröffentlichung der finanziellen Angaben der politischen Akteurinnen und Akteure konkretisiert.
Art. 12 Formelle Kontrolle
Die formelle Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Meldungen der einzelnen Einnahmequellen und Zuwendungen vollständig sind und fristgerecht eingereicht wurden. Diese Prüfung findet bei jeder in der Bundesversammlung vertretenen politischen Partei, bei jedem parteilosen Mitglied der Bundesversammlung sowie bei Wahlen und Abstimmungen bei allen betroffenen politischen Akteurinnen und Akteuren statt. Das heisst, es wird bei allen Angaben und Dokumenten im Sinne der Artikel 76b und 76c nBPR geprüft, ob sie vollständig sind und innerhalb der rechtlichen Fristen gemeldet wurden.
Neben verspätet eingereichten, unvollständigen oder gar nicht übermittelten Angaben sowie Angaben ohne gesetzlich geforderte Belege gelten auch Daten bzw. Angaben und Dokumente mit offensichtlichen inhaltlichen Mängeln als nicht vollständig eingereicht. Dies ent-