Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/99: Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi) · 28 Seiten
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Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung
Akteurinnen und Akteure im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 14 der EFK allerdings unter Umständen herauszugeben.
Artikel 4 listet auf, welche Einnahmequellen bei der Meldung der Einnahmen einzeln angegeben und beziffert werden müssen.
Die einzelne Ausweisung der Einnahmequellen dient einerseits der Transparenz, indem die Bürgerinnen und Bürger erfahren, woraus die politischen Parteien oder die Kampagnenführenden ihre Einnahmen erzielten bzw. zu erzielen beabsichtigen. Andererseits dient die Auflistung der Einnahmequellen der Kontrolle, ob die Angaben vollständig und korrekt sind. Bei alleiniger Angabe des Gesamtbetrags der Einnahmen liessen sich die Angaben kaum verifizieren und allfällige falsche Angaben wären sehr viel schwerer zu erkennen als bei Aufschlüsselung der Einnahmequellen in verschiedene Beträge.
Neben dem Gesamtbetrag der Einnahmen haben die Angaben mindestens zu enthalten, welcher Gesamtbetrag durch monetäre und welcher durch nichtmonetäre Zuwendungen erzielt wurde bzw. werden soll. Dies ergibt sich bereits aus Artikel 76d Absatz 3 nBPR. Erfasst sind dabei auch die Zuwendungen unter dem Schwellenwert von 15 000 Franken. Dadurch wird transparent gemacht, welche Kampagne oder welche politische Partei in welcher Höhe monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen erhält bzw. zu erhalten plant. Bei den grossen Finanzflüssen, also den Zuwendungen über der Schwelle von 15 000 Franken sollen überdies die einzelnen Beträge pro Zuwendung mit deren Wert und Datum sowie die Identität der Zuwenderin oder des Zuwenders offengelegt werden (vgl. Art 76d Abs. 4 nBPR).
Weiter müssen Einnahmen durch Veranstaltungen oder durch den Verkauf von Gütern und die Entgegennahme von Dienstleistungen separat ausgewiesen werden. Die politischen Parteien haben zusätzlich anzugeben, welche einzelnen Mandatsbeiträge eingenommen wurden bzw. werden sollen. Diese Pflicht ist bereits in Artikel 76b Absatz 2 Buchstabe c nBPR vorgesehen. Was unter Mandatsbeiträgen zu verstehen ist, definiert Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung. Und schliesslich haben die politischen Parteien auch anzugeben, wie viele Einnahmen sie durch Mitgliederbeiträge zu erzielen beabsichtigen bzw. erzielt haben.
Da auch einige Kantone Offenlegungspflichten bei der Politikfinanzierung kennen, ist nicht auszuschliessen, dass gewisse Akteurinnen und Akteure ihre finanziellen Angaben sowohl auf nationaler Ebene als auch auf kantonaler Ebene offenlegen müssen. Dabei können sich die zu meldenden Angaben – und auch die einzeln auszuweisenden Einnahmequellen – auf nationaler und kantonaler Ebene unterscheiden.
Art. 5 Modalitäten der Offenlegung von Zuwendungen über 15 000 Franken
Artikel 5 regelt die Besonderheiten, die bei der Offenlegung von Zuwendungen über 15 000 Franken zu beachten sind.
Abs. 1
Bei der Meldung der Zuwendungen über 15 000 Franken sind die Angaben nach Artikel 76d Absatz 4 nBPR im elektronischen Register (vgl. Art. 6 Abs. 2) einzutragen. Diese Angaben sind beim Eingang der Zuwendung oder spätestens mit der Schlussrechnung mit einem Aus-