Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/99: Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi) · 28 Seiten

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Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung

g) Mandatsbeiträge

Die politischen Parteien, die in der Bundesversammlung vertreten sind, haben auch offenzulegen, welche einzelnen Mandatsbeiträge eingenommen wurden bzw. werden sollen. Als Mandatsbeiträge gelten die Beiträge von gewählten Personen, die infolge ihrer Wahl gewisse Zahlungen an ihre politische Partei tätigen. Zu erfassen sind die Beiträge der in die Bundesversammlung gewählten Parlamentarierinnen und Parlamentarier (Bst. a) sowie der von der Bundesversammlung gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger (Bst. b), wie insbesondere der Mitglieder des Bundesrates, der Bundesanwältin oder des Bundesanwalts und der Richterinnen und Richter der eidgenössischen Gerichte. Als eidgenössische Gerichte gelten das Bundesgericht, das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht.

4.2 2. Abschnitt: Modalitäten der Meldung

Die Bestimmungen des zweiten Abschnitts konkretisieren, wem und in welcher Art und Weise die politischen Akteurinnen und Akteure ihre finanziellen Angaben zu melden haben. Sie gelten grundsätzlich sowohl für die Offenlegung durch die politischen Parteien und parteilosen Mitglieder der Bundesversammlung als auch für die Offenlegung durch Personen und Personengesellschaften, die im Hinblick auf eine eidgenössische Wahl oder Abstimmung eine Kampagne führen.

Art. 3 Zuständige Stelle

Gemäss Artikel 76g nBPR bezeichnet der Bundesrat die Behörde, die für die Kontrolle der Angaben und Dokumente nach Artikel 76e nBPR und die Veröffentlichung nach Artikel 76f nBPR zuständig sein soll. In Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung wird nun festgehalten, dass die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) diese Aufgabe übernimmt bzw. die Meldungen der politischen Akteurinnen und Akteure entgegennimmt, kontrolliert und veröffentlicht. Die EFK hat das erforderliche Know-How in Buchhaltungsangelegenheiten. Im Weiteren fällt der Aufwand bei einer Aufgabenübertragung an die EFK geringer aus, als wenn für die Kontrolle eine neue Stelle (wie z.B. eine ausserparlamentarische Kommission) errichtet würde. Die EFK ist zudem unabhängig bzw. weisungsungebunden und dennoch Teil der dezentralen Verwaltung, so dass eine Grundlage in der Verordnung ausreicht, um ihr diese Aufgaben zu übertragen (Art. 2 Abs. 3 RVOG i.V.m. Art. 6 und 7a Abs. 1 Bst. b RVOV sowie Anhang 1,

Ziff. B./V./2.1.1).

Art. 4 Erforderliche Angaben bei der Meldung der Einnahmen

Offenzulegen sind bei Kampagnenführung im Budget und in der Schlussrechnung jeweils nur, mit welchen Finanzierungsmitteln bzw. Einnahmen eine bestimmte Kampagne finanziert werden soll bzw. worden ist. Im Gesetz wurde bewusst darauf verzichtet, auch die Offenlegung der Ausgaben und der Vermögenslage zu verlangen. Im Bericht der SPK-S wird hierzu ausgeführt, dass die Bürgerinnen und Bürger wissen wollen, wer die politischen Parteien bzw. eine bestimmte Kampagne finanziert. Ob die politischen Parteien das Geld für Personal oder für Sachleistungen ausgeben würden, sei für die Bürgerinnen und Bürger kaum von Interesse. Insofern werde auch auf die Einführung einer Pflicht zur Offenlegung von Bilanz und Erfolgsrechnung (im Sinne der Art. 958 ff. OR8 und wie sie in der Volksinitiative vorgeschlagen wurde) verzichtet.9 Gewisse Buchhaltungsunterlagen haben die verpflichteten politischen

8 SR 220.

9 Bericht SPK-S, S. 7886.