Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/99: Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi) · 28 Seiten

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Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung

Abs. 1

In Absatz 1 wird festgehalten, innert welcher Frist Zuwendungen aus dem Ausland zurückzuerstatten sind. Diese Frist gilt auch für die Rückerstattung anonymer Zuwendungen. Die Frist für die Rückerstattung beträgt dreissig Tage ab Eingang der Zuwendung. Damit sollte für die politischen Akteurinnen und Akteure hinreichend Zeit verbleiben, um die Rückerstattung vorzunehmen und bei anonymen Zuwendungen zuvor (in der Regel durch Kontaktaufnahme mit der Bank) zu versuchen, die Herkunft der Zuwendung zu eruieren. Während der 30-tägigen Frist darf die Zuwendung nicht verwendet werden. Möglich ist, die Zuwendung auf einem Sperrkonto zu deponieren.

Wird die Zuwenderin oder der Zuwender der EFK mit einem Pseudonym oder mit falschem Namen gemeldet, so gilt dies als nicht korrekte Angabe und stellt eine Verletzung der Offenlegungspflicht dar. Allerdings ist die fahrlässige Verletzung im Sinne des Artikels 76j nBPR nicht strafbar. Nur bei vorsätzlichem Handeln hat die Meldung nicht korrekter Angaben eine Busse zur Folge. Auch andere Straftatbestände (wie etwa Urkundenfälschung, Art. 251 StGB27) können bei Meldung falscher Angaben unter gewissen Umständen erfüllt sein.

Abs. 2

Absatz 2 regelt, innert welcher Frist die Zuwendung der EFK spätestens zu melden ist und dem Bund abgeliefert werden muss, wenn sich herausstellt, dass eine Rückerstattung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Diese Frist beträgt fünf Tage. Sie beginnt mit Ablauf der 30- tägigen Frist nach Absatz 1.

Eine nicht zumutbare Rückerstattung liegt vor, wenn die Empfängerin oder der Empfänger in einem verhältnismässigen Rahmen Vorkehrungen getroffen hat, um die Rückerstattung vorzunehmen, aber ohne Erfolg blieb; wenn also der Zuwender oder die Zuwenderin nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand ermittelt werden könnte. Ein unverhältnismässig grosser Aufwand besteht, wenn der Betrag, der zurückgegeben werden muss, und der Aufwand, der hierzu zu betreiben wäre, in keinem vernünftigen Verhältnis stehen. Je kleiner der Betrag ist und je höher der Aufwand ausfallen würde, desto eher liegt eine entsprechende Situation vor.28 Zumutbar ist jedenfalls, die eigene Bank zu kontaktieren, um den Absender der Zuwendung zu eruieren.

Für die Ablieferung von Zuwendungen an den Bund werden die Modalitäten durch die EFK geregelt. Sie teilt den Betroffenen die Kontonummer für Geldüberweisungen und den Ort für die Übergabe von Sachen mit.29

4.7 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Inkrafttreten

Die Verordnung soll zusammen mit den neuen Gesetzesbestimmungen über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (Änderung des BPR vom 18. Juni 2021) in Kraft treten. Nach Rücksprache mit den verschiedenen politischen Akteurinnen und Akteuren sollen die nationalen

27 SR 311.0

28 Vgl. auch bereits den Bericht SPK-S, S. 7895 mit dem Beispiel, dass bei einer Zuwendung im Wert von 100 Franken weniger aufwendige Vorkehrungen erforderlich seien als bei Zuwendungen im Wert von 10 000 Franken.

29 Vgl. auch bereits den Bericht SPK-S, S. 7895.