Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/99: Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi) · 28 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung

sonen sowie Personengesellschaften, die im Hinblick auf diese Abstimmung eine Kampagne führen, müssen deren Finanzierung offenlegen, wenn sie für die Kampagne mehr als 50 000 Franken aufwenden. In diesem Fall müssen sie die budgetierten Einnahmen und die Schlussrechnung über die Einnahmen sowie die monetären und nichtmonetären Zuwendungen, die sie in den letzten 12 Monaten vor der Abstimmung erhalten haben und die den Wert von 15 000 Franken pro Zuwenderin oder Zuwender und Kampagne überschreiten, offenlegen. Damit die Zwölfmonatsfrist bei Zuwendungen gewahrt werden kann, hält Absatz 3 fest, dass die Offenlegungspflichten bei Abstimmungskampagnen am 4. März 2023 beginnen. Dieser Zeitpunkt gilt auch für den Beginn der Pflicht zur Offenlegung der Einnahmen nach Art. 4 der Verordnung. Für die darauffolgenden Abstimmungen sind auch Einnahmen zu melden, die mehr als 12 Monate vor der Abstimmung erfolgt sind.

5 Auswirkungen

5.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund

Die Verordnung hat finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund. Für die Entgegennahme, Kontrolle und Veröffentlichung der gemeldeten Angaben und Dokumente benötigt die zuständige Behörde zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen. Die entgegenzunehmenden Daten müssen erfasst und bearbeitet werden. Dafür ist eine Fachanwendung zu entwickeln. Neben der elektronischen Übermittlung der Angaben und Dokumente ist für Ausnahmefälle auch die Einreichung in Papierform vorzusehen.

Es gilt bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen, dass die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien ihre Angaben und Dokumente jährlich einzureichen haben, während die Kampagnenführenden dies jeweils nur bei anstehenden Wahlen oder Abstimmungen machen müssen, was mit verschiedenen Ungewissheiten verbunden ist. So müssen die Ausgaben für Wahl- und Abstimmungskampagnen den Schwellenwert von 50 000 Franken überschreiten, was insbesondere bei Wahlen nicht immer der Fall sein dürfte. Bei Abstimmungen kommt hinzu, dass der Bearbeitungsaufwand je nach Anzahl der Vorlagen, der Intensität der Debatten sowie der Anzahl und Art der engagierten Akteurinnen und Akteuren variieren kann. Die entsprechenden Kosten lassen sich daher zum heutigen Zeitpunkt nur schwer abschätzen. Es wird für die EFK für 2022 mit einem Bedarf für eine Anfangsinvestition von 2.4 Millionen Franken und ab 2023 mit einem wiederkehrenden Aufwand von 700 000 Franken gerechnet.

5.2 Finanzielle und personelle Auswirken auf die Kantone

In der Strafbestimmung in Artikel 76i nBPR wird festgehalten, dass die Strafverfolgung den Kantonen obliegt. Eine Konkretisierung dieser Bestimmung auf Verordnungsstufe ist nicht notwendig. Die VPofi hat dementsprechend keine personellen oder finanziellen Konsequenzen für die Kantone.

Allfällige zusätzliche Strafverfahren dürften für die kantonalen Strafverfolgungsbehörden nur einen geringen Zusatzaufwand verursachen, der mit den bestehenden Ressourcen bestritten werden kann. Bei den Offenlegungspflichten und beim Verbot der Annahme anonymer Zuwendungen und Zuwendungen aus dem Ausland handelt es sich um sehr beschränkte Sachverhalte, deren Abklärung nicht überaus komplex sein sollte.

5.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die neuen Offenlegungspflichten tragen dazu bei, Finanzflüsse im Hinblick auf eidgenössische Wahlen und Abstimmungen sowie auf die Parteienfinanzierung transparent zu machen. Diese Transparenz ist ein wesentlicher Bestandteil einer gut funktionierenden Demokratie.