Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/99: Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi) · 28 Seiten

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Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung

4.4 4. Abschnitt: Offenlegungspflicht der Kampagnenführenden

Der 4. Abschnitt enthält Bestimmungen, die bei der Offenlegung durch die Kampagnenführenden zu berücksichtigen sind.

Art. 10 Offenlegung der budgetierten Einnahmen und Zuwendungen über 15 000 Franken

Artikel 10 präzisiert, dass diejenigen budgetierten Einnahmen (Art. 76c nBPR) offenzulegen sind, mit denen eine Abstimmungs- oder Wahlkampagne finanziert werden soll (Abs. 1). Das Budget bildet ein Instrument, um die Finanzierung der voraussichtlichen Aktivitäten zu planen.16 Die erforderliche Aufschlüsselung der zu meldenden budgetieren Einnahmequellen richtet sich nach Artikel 4 der Verordnung.

Die politischen Akteurinnen und Akteure erkennen unter Umständen zu Beginn ihrer Kampagne noch nicht, ob sie voraussichtlich über 50 000 Franken ausgeben werden und damit den Schwellenwert für die Offenlegungspflicht erreichen. Absatz 2 soll diesem Umstand Rechnung tragen. Die Bestimmung sieht vor, dass die politischen Akteurinnen und Akteure ihre budgetierten Einnahmen sowie Zuwendungen von mehr als 15 000 Franken für Wahl- und Abstimmungskampagnen innert der gesetzlichen Frist nach Artikel 76d Absatz 1 nBPR zu melden haben, wenn sie nach Treu und Glauben annehmen müssen, dass die Aufwendungen für ihre Kampagne mehr als 50 000 Franken betragen werden. Betrugen die budgetierten Einnahmen sowie Zuwendungen für frühere Wahl- und Abstimmungskampagnen über 50 000 Franken, kann dies ein Indiz dafür sein, dass der massgebende Schwellenwert auch dieses Mal erreicht wird.

Absatz 3 hält fest, dass die budgetierten Einnahmen sowie die monetären und nichtmonetären Zuwendungen über 15 000 Franken für Wahl- und Abstimmungskampagnen auch dann der EFK zu melden sind, wenn die politischen Akteurinnen und Akteure erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist merken, dass sie den Schwellenwert überschreiten werden. Die Frist für die Nachmeldung der budgetierten Einnahmen und Zuwendungen beträgt fünf Arbeitstage.

Neben den Einnahmequellen und Zuwendungen über 15 000 Franken müssen die politischen Akteurinnen und Akteure auch melden, für welche Kampagne die Aufwendungen vorgesehen sind (Abs. 4). Damit soll vermieden werden, dass die politischen Akteurinnen und Akteure zwar ihre Finanzierung offenlegen, den Stimm- und Wahlberechtigten aber verschlossen bleibt, für welche Kampagne sie ihre Finanzen einzusetzen beabsichtigen. Die Transparenz darüber, welche Kampagne mit welchen Mitteln finanziert ist, bildet Teil des Kerns der neuen gesetzlichen Regelungen.

Da allerdings nur die Einnahmen und nicht auch die Ausgaben offenzulegen sind, müssen die politischen Akteurinnen und Akteure nicht darlegen, welche Einnahmen für welche Aktionen geplant sind. Ausreichend ist die Angabe der kandidierenden Gruppierungen oder der Kandidierenden, die unterstützt werden sollen, oder des Abstimmungsergebnisses, das angestrebt wird.

Art. 11 Offenlegung der Schlussrechnung

Artikel 11 konkretisiert die Offenlegung der Schlussrechnung über die Einnahmen, mit denen eine Abstimmungs- oder Wahlkampagne finanziert wurde.

16 Bericht SPK-S, S. 7890.