Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/99: Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi) · 28 Seiten

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Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung

Art. 17 Datum der Veröffentlichung der Meldungen der politischen Parteien und der Parteilosen

Die Angaben über die politischen Parteien veröffentlicht die EFK jeweils spätestens am 31. August für das Vorjahr. Dies ermöglicht der EFK, die per Ende Juni eingereichten Angaben zu prüfen, und die Veröffentlichung wird so vorgenommen, dass den Wahlberechtigten – in den Wahljahren – für die Konsultation der Angaben genügend Zeit bis zu den Wahlen verbleibt.

Art. 18 Dauer der Veröffentlichung

Bei Wahlkampagnen, Parteien und Parteilosen rechtfertigt es sich, die Angaben für die Öffentlichkeit während zwei Wahlperioden zur Verfügung zu stellen. Da die budgetierten Einnahmen und die Zuwendungen bereits 45 Tage vor den Nationalratswahlen gemeldet werden müssen, erscheint eine Publikationsfrist von fünf Jahren als angemessen (Abs. 1). Damit sind die Daten jeweils während zwei aufeinanderfolgenden Wahlen verfügbar: für die Wahl, in deren Hinblick die Angaben mitgeteilt und publiziert werden sowie für die Wahl vier Jahre danach. Diese Dauer ermöglicht den Bürgerinnen und Bürgern, sich im Hinblick auf eine allfällige Wiederwahl ein Gesamtbild über die finanziellen Angaben der politischen Akteurinnen und Akteuren zu verschaffen. Die Frist läuft ab Eingang der Angaben und Dokumente bei der EFK (Abs. 2).

Es erscheint sinnvoll, die betreffende Frist für die politischen Parteien, die Parteilosen sowie für die Wahl- und Abstimmungskampagnen einheitlich zu regeln. Die politischen Parteien, die massgeblich zu Wahlkampagnen beitragen, sind in der Regel auch in Abstimmungskampagnen involviert. Insofern besteht ein berechtigtes Interesse der Bürgerinnen Bürger, vor einer Wahl oder Wiederwahl die gesamten veröffentlichten finanziellen Angaben der politischen Akteurinnen und Akteure zu kennen bzw. alle Angaben während fünf Jahren einsehen zu können.

Die Aufbewahrung der Angaben und Dokumente richtet sich gemäss Abs. 3 nach dem Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA26).

4.6 6. Abschnitt: Rückerstattung unrechtmässig erhaltener Zuwendungen

Art. 19

Artikel 76h nBPR verbietet den politischen Akteurinnen und Akteuren, anonyme Zuwendungen und Zuwendungen aus dem Ausland anzunehmen. Als anonym gelten diejenigen Zuwendungen, deren Urheberin bzw. Urheber nicht identifiziert werden kann.

Als Zuwendung aus dem Ausland gilt jede Zuwendung, deren Urheberin oder Urheber keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat. Das Verbot der Annahme solcher Zuwendungen basiert auf einem separaten Anliegen, das auf die parlamentarische Initiative 18.423 von Ständerat Fournier zurückgeht. Dieses Verbot dient – anders als die Offenlegungspflichten – nicht der Transparenz bei der Politikfinanzierung. Vielmehr soll verhindert werden, dass die politischen Akteurinnen und Akteure für ihre Kampagnen ausländische Gelder verwenden dürfen. Damit soll der Einflussnahme aus dem Ausland auf die Schweizer Politik entgegengewirkt werden.

26 SR 152.1