Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/99: Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi) · 28 Seiten

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Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung

Mit der vom Parlament verabschiedeten Revision des BPR wurde den Anliegen des Initiativkomitees im Wesentlichen entsprochen. Daher hat das Initiativkomitee die Transparenz-Initiative am 18. Juni 2021 bedingt und nach Ablauf der unbenützten Referendumsfrist am 8. Oktober 2021 definitiv zurückgezogen.3

2 Darstellung der Art. 76b-76k nBPR

2.1 Art. 76b Offenlegungspflicht der politischen Parteien

Die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien sind verpflichtet, einerseits ihre Einnahmen und anderseits die monetären und nichtmonetären Zuwendungen, die den Wert von 15 000 Franken pro Zuwenderin oder Zuwender und Jahr überschreiten, offenzulegen. Zudem müssen sie die individuellen Beiträge, die sie von ihren Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern erhalten, melden. Parteilose Mitglieder der Bundesversammlung haben nur die monetären und nichtmonetären Zuwendungen offenzulegen.

2.2 Art. 76c Offenlegungspflicht bei Wahl- und Abstimmungskampagnen

Zur Offenlegung der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen sind diejenigen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften verpflichtet, die eine Kampagne führen. Dazu gehören neben den nationalen und kantonalen politischen Parteien namentlich auch spontane Komitees und Einzelpersonen. Erfasst sind Kampagnen für Wahlen in die Bundesversammlung sowie für eidgenössische Abstimmungen. Bei Führung einer Kampagne für Nationalratswahlen und Abstimmungen sind, wenn dafür mehr als 50 000 Franken aufgewendet wird, die budgetierten Einnahmen und die Schlussrechnung über die Einnahmen offenzulegen. Überdies sind Betrag und Herkunft aller Zuwendungen zu melden, die innerhalb der letzten 12 Monate vor der Abstimmung oder Wahl eingegangen sind und den Wert von 15 000 Franken pro Zuwenderin oder Zuwender überschreiten.

Bei Führung von Kampagnen für den Ständerat müssen, wenn die Wahl erfolgreich war, lediglich die Schlussrechnung über die Einnahmen sowie die monetären und nichtmonetären Zuwendungen über 15 000 Franken, die in den letzten 12 Monate vor der erfolgreichen Wahl gewährt worden sind, offengelegt werden.

Wird eine Kampagne gemeinsam durch mehrere Personen oder Personengesellschaften geführt, müssen die budgetierten Einnahmen und die Schlussrechnung über die Einnahmen sowie die Zuwendungen jeweils zusammengerechnet werden.

2.3 Art. 76d Fristen und Modalitäten der Offenlegungspflicht

Das Gesetz sieht für die Offenlegungspflicht verschiedene Fristen und Modalitäten vor. So müssen die politischen Parteien, die in der Bundesversammlung vertreten sind, ihre Angaben jährlich einreichen. Bei Abstimmungen und Wahlen in den Nationalrat müssen die budgetierten Einnahmen 45 Tage vor und die Schlussrechnung über die Einnahmen sowie die Zuwendungen bis 60 Tage nach der Abstimmung oder Wahl eingereicht werden. Zuwendungen, die innerhalb der letzten 44 Tage vor der Abstimmung oder Wahl eintreffen, müssen unverzüglich gemeldet werden. Bei Wahlen in den Ständerat sind die Schlussrechnung über die Einnahmen sowie die Zuwendungen 30 Tage nach Amtsantritt zu melden.

Bei Zuwendungen von mehr als 15 000 Franken sind Wert und Datum, sowie bei natürlichen Personen Name, Vorname und Wohnsitzgemeinde, bei juristischen Personen Firmenname und Geschäftssitz anzugeben.

3 BBl 2021 1504; BBl 2021 2309.