Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 29 Seiten
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Übersicht
Mit dieser Vorlage wird die parlamentarische Initiative 17.523 «Ermöglichung von
Doppelnamen bei der Heirat» umgesetzt. Sie erweitert die im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Möglichkeiten der Namensführung während der Ehe um einen amtli-
chen Doppelnamen.
Ausgangslage
Gemäss dem seit 2013 geltenden Namensrecht haben die Verlobten anlässlich der Eheschliessung die beiden folgenden Möglichkeiten: Sie können entweder den zum Zeitpunkt der Eheschliessung geführten Namen behalten oder aber erklären, dass sie den Ledignamen der oder des Verlobten als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen (Art. 160 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches). Allein auf Gewohnheitsrecht gestützt besteht darüber hinaus die Möglichkeit, einen sogenannten Allianznamen zu bilden. Bei diesem handelt es sich jedoch nicht um einen amtlichen Namen. Dagegen kann seit dem 1. Januar 2013 kein neuer amtlicher Doppelname mehr gebildet werden. Dies wird teilweise bedauert, denn den Eheleuten ist es so nicht mehr möglich, ihre Zusammengehörigkeit mit dem Namen zum Ausdruck zu bringen, ohne dass eine oder einer der beiden auf den vor der Ehe geführten Namen verzichtet.
Inhalt der Vorlage
Mit dem Vorentwurf werden die Möglichkeiten der Namensführung nach einer Heirat um die Möglichkeit der Bildung eines amtlichen Doppelnamens erweitert. Zur Diskussion gestellt werden zwei Umsetzungsvarianten:
Die «kleine Lösung» sieht die Einführung einer Regelung vor, die weitgehend
derjenigen vor dem Inkrafttreten des geltenden Rechts entspricht. Danach soll es der oder dem Verlobten, deren oder dessen Ledigname nicht zum gemeinsamen Familiennamen wird, wieder ermöglicht werden, dem Familiennamen den eigenen bisherigen, d.h. den vor der Ehe geführten Namen, voranzustellen.
Gemäss der «grossen Lösung» soll die Möglichkeit der Führung eines amtlichen
Doppelnamens beiden Eheleuten offenstehen, unabhängig davon, ob ein gemeinsamer Familienname gebildet wird oder nicht. Der eheliche Doppelname setzt sich dann aus dem eigenen bisherigen und dem nachgestellten bisherigen Namen der oder des anderen Verlobten oder dem Familiennamen und dem nachgestellten bisherigen Namen der oder des Verlobten, deren oder dessen Name nicht zum Familiennamen erklärt wurde, zusammen.
Keine Auswirkungen soll die Vorlage auf die Namensführung der Kinder haben.