Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 29 Seiten
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Zu beachten ist, dass nach dem Inkrafttreten der Änderung des Zivilgesetzbuches vom 18. Dezember 2020 («Ehe für alle») am 1. Juli 2022 keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden können. Die bereits bestehenden eingetragenen Partnerschaften können aber weitergeführt oder in eine Ehe umgewandelt werden. Das PartG ist mithin nur noch auf Partnerschaften anwendbar, die bis zum Inkrafttreten der Revision vom 18. Dezember 2020 in der Schweiz eingetragen worden sind (Art. 1 revPartG). Ebenfalls anwendbar ist es auf Partnerschaften, die nach Inkrafttreten der Revision vom 18. Dezember 2020 im Ausland begründet und für den schweizerischen Rechtsbereich anerkannt werden. Mit Bezug auf die neu einzuführende Möglichkeit für Partnerinnen oder Partner, einen amtlichen Doppelnamen zu führen, bedeutet dies:
– Partnerinnen oder Partner, die ihre Partnerschaft vor dem 1. Juli 2022 geschlossen haben, können gleich wie Eheleute gestützt auf eine neue übergangsrechtliche Bestimmung einen Doppelnamen führen. Diese Möglichkeit besteht auch für Partnerinnen oder Partner, deren Partnerschaft im Ausland begründet und in der Schweiz anerkannt sowie im Schweizer Personenstandsregister nachbeurkundet wurde.
– Bei der Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (Art. 35 revPartG) behalten die künftigen Eheleute den bei der Eintragung der Partnerschaft gewählten Namen. Nach der Umwandlung ist die Übergangsbestimmung des ZGB direkt anwendbar.
4.7 Zukunft des Allianznamens
Mit der «kleinen Lösung» bleibt die gewohnheitsrechtliche Möglichkeit, einen Allianznamen zu bilden, bestehen. Es jedoch davon auszugehen, dass inskünftig weniger Paare einen Allianznamen bilden, zumal dieser – im Unterschied zum Doppelnamen
– nicht im Personenstandsregister eingetragen wird und nur auf entsprechendes Gesuch hin auf Ausweispapieren erscheint.58
Mit der «grossen Lösung» würde der Allianzname auch als amtlicher Name geführt werden können. Bei einer solchen Regelung ist gleichzeitig zu entscheiden, ob daneben weiterhin die bisherige Möglichkeit bestehen soll, den Allianznamen nur in den Ausweisen und nicht als amtlichen Namen zu führen. Die Kommission stellt dazu drei mögliche Varianten zur Diskussion:
Im Ausweis darf nur noch der amtliche Name geführt werden (Variante 1): Mit der Möglichkeit, den Allianznamen zum amtlichen Namen zu machen, entfällt grundsätzlich das Bedürfnis, einen nichtamtlichen Allianznamen in die Ausweispapiere aufzunehmen. Wenn eine Person den Allianznamen will, soll sie diesen als amtlichen Namen führen. Der in den Ausweispapieren aufgeführte Name würde dann stets dem amtlichen Namen entsprechen. Personen, die heute den Allianznamen in ihrem Ausweis führen, müssten
58 Art. 2 Abs. 4 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001 (AwG, SR 143.1) und Art. 4a der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 16. Februar 2010, SR 143.111.