Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 29 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
2.2 Revision von 2011
Als Folge einer weiteren, im Jahr 2003 eingereichten parlamentarischen Initiative10 hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates eine neue Regelung ausgearbeitet, die den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau umsetzen wollte. Insbesondere sollte es nicht mehr möglich sein, dass einer der Ehegatten quasi dazu gezwungen werden konnte, auf seinen bisherigen Namen zu verzichten. Nach intensiver politischer Diskussion hat das Parlament am 30. September 2011 die Vorlage verabschiedet. Sie ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.11
2.3 Geltendes Namensrecht
2.3.1 Name der Eheleute und Kinder
2.3.1.1 Bei Eingehung der Ehe
Gemäss dem heute geltenden Grundsatz der Unveränderlichkeit des Geburtsnamens wirkt sich die Eheschliessung nicht mehr auf die Namensführung der Eheleute aus (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZGB). Das heisst, die Verlobten behalten grundsätzlich ihren bisherigen Namen und bestimmen, welchen ihrer Ledignamen ihre gemeinsamen Kinder tragen sollen (Art. 160 Abs. 3 i.V.m. Art. 270 Abs. 1 ZGB). Die Verlobten haben aber weiterhin die Möglichkeit, mittels Erklärung im Zeitpunkt der Eheschliessung einen ihrer Ledignamen zum gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen (Art. 160 Abs. 2 ZGB). Diesen erhalten auch die gemeinsamen Kinder (Art. 270 Abs. 3 ZGB).
Das geltende Recht unterscheidet dabei zwischen dem bisherigen Namen, dem Familiennamen und dem Ledignamen der Verlobten:
– Artikel 160 Absatz 1 ZGB bezieht sich – wenn auch nicht explizit – auf den bisherigen Namen der Ehegatten. Damit ist der unmittelbar vor Eingehung der Ehe getragene Name einer oder eines Verlobten gemeint. Es kann sich dabei um den Ledignamen oder um den durch eine Namensänderung nach Artikel 30 Absatz 1 ZGB oder durch eine frühere Eheschliessung erworbenen Namen (auch einen vor dem 1. Januar 2013 durch Eheschliessung erworbenen Doppelnamen) handeln.12
– Unter dem Familiennamen wird der Name verstanden, den alle Mitglieder einer Familie führen, d.h. die Eheleute und die gemeinsamen Kinder.13 Die Führung eines Familiennamens bedarf einer ausdrücklichen Erklärung der Verlobten. Seit dem 1. Januar 2013 kann nur der Ledigname eines oder einer Verlobten zum Familiennamen erklärt und auf den Ehepartner oder die Ehepartnerin oder das Kind übertragen werden. Eine Ausnahme gilt, wenn ein durch frühere Eheschliessung erworbener Name vor dem 1. Januar 2013 im
10 Pa. Iv. 03.428 (LEUTENEGGER OBERHOLZER, Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung) vom 19. Juni 2003.
11 AS 2012 2569
12 GRAF-GAISER, 254.
13 HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Art. 160 N 19.