Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 29 Seiten
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Diese Lösung ist klar und entspricht dem namensrechtlichen Grundkonzept von Artikel 160 ZGB, wonach sich die Verlobten zunächst für die Beibehaltung des bisherigen Namens (Abs. 1) oder die Bildung eines gemeinsamen Familiennamens (Abs. 2) entscheiden müssen, was bei der Reihenfolge der Namensteile zum Ausdruck gelangt. Es ist somit auf Anhieb klar: Führen beide Ehegatten unterschiedliche Doppelnamen, so haben sie ihren Namen behalten. Tragen die Ehegatten jedoch denselben Doppelnamen, entspricht der erste Name dem gemeinsamen Familiennamen.
– Jede und jeder Verlobte kann die Erklärung individuell abgeben. Es ist folg-
lich möglich, dass nur eine oder einer der Ehegatten einen Doppelnamen trägt. Hierfür ist keine Zustimmung der oder des anderen erforderlich. Es ist auch möglich, dass ein Ehegatte den Doppelnamen mit und der andere ohne Bindestrich führt.
– Trägt eine oder einer der Verlobten bereits einen ehelichen Doppelnamen, so
kann lediglich einer dieser Namen Bestandteil des neu gebildeten ehelichen Doppelnamens werden. Im Unterschied zur «kleinen Lösung» bzw. zu der vor dem 1. Januar 2013 geltenden Regelung kann folglich nicht nur der erste Name des bisher geführten Doppelnamens für den neuen Doppelnamen verwendet werden. Eine derartige Einschränkung macht im Rahmen der «grossen Lösung», bei welcher der erste Name des Doppelnamens nicht zwangsläufig dem vor der Ehe getragenen Namen des Namensträgers entspricht, keinen Sinn mehr.
Eine Ausnahme gilt mit Bezug auf echte Doppelnamen (s. Ziff. 4.2), die als Ganzes zur Bildung eines neuen ehelichen Doppelnamens verwendet werden dürfen.
4.4 Verworfene Lösungsansätze
Im Zusammenhang mit der «grossen Lösung» wurden zudem weitere Lösungsansätze geprüft, in der Folge jedoch verworfen:
– Die Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens für beide Eheleute ledig-
lich mit dem Familiennamen (einer der Ledignamen) durch Voranstellen des eigenen bisherigen Namens bzw. Anfügung des bisherigen Namens des anderen, dessen Name nicht zum Familiennamen wird (Abs. 2).
Beispiel: Bestimmen die Eheleute Weber und Blanc den Ledignamen Weber zum Familiennamen, so kann Blanc erklären, den Doppelnamen Blanc Weber führen zu wollen. Weber kann den Namen Blanc an den eigenen Namen (Familiennamen) anfügen (jeweils mit oder ohne Bindestrich).
Diese Variante, welche die Bildung eines gemeinsamen Familiennamens voraussetzt, ist weniger mit den Artikel 160 ZGB zugrundeliegenden Prinzipien vereinbar, wonach im Sinn der Gleichbehandlung der Eheleute kein Name (als Familienname) bevorzugt werden soll und gestützt auf den Grundsatz der Unveränderlichkeit des Geburtsnamens in der Regel beide Eheleute ihren Namen behalten (Art. 160 Abs. 1 ZGB).