Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 29 Seiten

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4.3 «Grosse Lösung»: Doppelnamen für beide Ehegatten

Die Kommission ist der Ansicht, dass mit der kleinen Lösung und der damit verbundenen Rückkehr zum früheren Recht das Anliegen der parlamentarischen Initiative erfüllt würde. Gleichzeitig stellt sich allerdings die Frage, ob nicht die Gelegenheit genutzt werden sollte, um eine weitergehende Lösung einzuführen. Dies deshalb, weil mit der kleinen Lösung nur derjenige Ehegatte einen Doppelnamen führen kann, dessen Ledigname bei der Eheschliessung nicht zum Familiennamen wird. Das ist aus der Logik des früheren Rechts heraus nachvollziehbar, aus heutiger Sicht erscheint allerdings die Frage berechtigt, ob in Zukunft nicht beiden Ehegatten die Möglichkeit eröffnet werden sollte, einen Doppelnamen zu führen, unabhängig davon, ob sie einen gemeinsamen Familiennamen bilden oder ihren bisherigen Namen behalten, um diesem den bisherigen Namen des anderen hinzuzufügen, und zwar wahlweise mit oder ohne Bindestrich. Gleichzeitig könnte so der bislang nicht als amtlicher Name anerkannte Allianzname gesetzlich geregelt werden.

Beispiel: In Zukunft könnten sich die Eheleute Weber und Blanc dann Weber Blanc bzw. Blanc Weber oder Weber-Blanc bzw. Blanc-Weber nennen.

Diese «grosse Lösung» würde es den Verlobten erlauben, ihre Zusammengehörigkeit beim Namen auszudrücken, ohne dass sie dafür zwingend einen Familiennamen bilden und damit einem der Namen einen Vorrang einräumen müssen. Die Verlobten sollen aber auch mit dem Familiennamen einen Doppelnamen bilden können. In diesem Fall unterscheidet sich die «grosse Lösung» in folgenden zwei Punkten von der «kleinen Lösung»: Erstens haben beide Verlobte die Möglichkeit, einen Doppelnamen zu tragen, also auch jene bzw. jener, deren bzw. dessen Ledigname zum Familiennamen erklärt wird. Zweitens wird der Familienname stets an erster – und nicht an zweiter – Stelle des Doppelnamens geführt. Beide Ehegatten tragen – sofern sie sich beide für den Doppelnamen entscheiden – einen identischen Doppelnamen, wobei zugunsten dieser gemeinsamen namensrechtlichen Identität in einem ersten Schritt entschieden werden muss, wessen Ledigname als Familienname im Vordergrund steht.

Beispiel: Bestimmen die Eheleute Weber und Blanc den Namen Weber zum Familiennamen, können beide erklären, den Doppelnamen Weber Blanc oder Weber-Blanc zu führen.

Verlobte, bei denen die Beibehaltung der bisherigen Identität im Vordergrund steht, die aber gleichzeitig nicht auf eine namensmässige Verbindung zueinander und zu gemeinsamen Kinder verzichten möchten, können ihren bisherigen Namen behalten um diesem jenen der bzw. des anderen anzufügen.

Mit der «grossen Lösung» gewinnt das Namensrecht eine zusätzliche Option, ohne dass das bisherige namensrechtliche Konzept bei der Eheschliessung grundsätzlich in Frage gestellt würde: Entweder behält jeder seinen Namen (Abs. 1) oder es wird ein gemeinsamer Familienname begründet (Abs. 2). In beiden Fällen können die Verlobten einen Doppelnamen bilden (neuer Abs. 4). Das heisst, den Verlobten stehen bei der Eheschliessung in Zukunft nicht nur zwei, sondern drei namensrechtliche Optionen offen.

Bei der Bildung eines Doppelnamens nach der «grossen Lösung» sollen folgende Grundsätze gelten: