Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 29 Seiten

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ist es auch nicht möglich, nachträglich wieder den bisherigen Namen anzunehmen, um mit diesem einem Doppelnamen zu bilden, wenn die Ehegatten seit der Eingehung der Ehe einen Familiennamen tragen.

Die Übergangsbestimmung im ZGB ist auch auf Personen anwendbar, die ihre eingetragene Partnerschaft nach Artikel 35 revPartG in eine Ehe umgewandelt haben.

4.9 Internationales Privatrecht

Diese Vorlage erfordert keine Anpassung der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts.

4.10 Umsetzungsfragen

Die ZStV und die Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen59 sind im Hinblick auf die Umsetzung der Änderung des Zivilgesetzbuches zu überarbeiten, so insbesondere die Artikel 8 Buchstabe c (Daten), 12 (Namenserklärung vor der Trauung) und 14a (Namenserklärung nach Art. 8a SchlT ZGB) ZStV.

5 Erläuterung zu den einzelnen Artikeln

5.1 Änderung des Zivilgesetzbuches

Vorbemerkungen

Die nachfolgend vorgeschlagenen Bestimmungen berücksichtigen die Formulierungen, die mit der Umsetzung der Revision des ZGB vom 18. Dezember 2020 («Ehe für alle») (Art. 160 Abs. 2 und 3 revZGB) eingeführt worden sind und die am 1. Juli 2022 in Kraft treten werden.

Im Zuge der vorliegenden Revision wird überdies die Streichung von Artikel 13d SchlT ZGB vorgeschlagen. Diese Bestimmung sieht die Möglichkeit der Abgabe einer Erklärung innert eines Jahres seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts vor. Seit dem Ablauf der Jahresfrist am 1. Januar 2014 kommt ihr keine Bedeutung mehr zu. Namensänderungen sind nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 30 ZGB möglich.60

59Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen vom 27. Oktober 1999 (ZStGV), SR

172.042.110.

60 BÜHLER, Art. 13d SchlT ZGB N 1.