Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 29 Seiten

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Rahmen einer erneuten Eheschliessung zum Familiennamen wurde.14 Ein solcher gilt auch unter heutigem Recht als Familienname und kann mithin auf gemeinsame Kinder (die nach dem 1. Januar 2013 geboren wurden) übertragen werden (Art. 160 Abs. 2, Art. 270 Abs. 1 ZGB).15 Ein ehelicher Doppelname kann nicht zum Familiennamen erklärt werden.

– Unter dem Ledignamen ist der Name zu verstehen, der durch Geburt, Adoption oder Namensänderung nach Artikel 30 Absatz 1 ZGB erworben wurde (Art. 24 Abs. 2 Zivilstandsverordnung16); nicht unter den Begriff des Ledignamens fällt dagegen der Name, der durch eine Eheschliessung erworben wurde.17 Die Verlobten können einen ihrer Ledignamen zum gemeinsamen Familiennamen erklären (Art. 160 Abs. 2 ZGB). Der Ledigname kann selbst dann als Familienname gewählt werden, wenn die oder der Verlobte diesen aufgrund einer früheren, bereits aufgelösten Ehe bei Eingehung der neuen Ehe nicht mehr führt. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise die Braut nach der Eheschliessung wieder ihren Ledignamen führt und der Bräutigam diesen ebenfalls übernimmt.18

Seit Inkrafttreten der Revision von 2011 kann kein amtlicher Doppelname mehr durch eine Voranstellungserklärung gebildet werden. Die Gültigkeit der nach früherem Recht erworbenen Doppelnamen blieb durch die Revision jedoch unberührt. Bei erneuter Eheschliessung kann allerdings lediglich der erste Name eines solchen Doppelnamens zum Familiennamen erklärt werden.19

Die seit den 1970er-Jahren existierende gewohnheitsrechtliche Möglichkeit, einen sogenannten Allianznamen zu führen, besteht weiterhin. In diesem Sinn steht es den beiden Eheleuten frei, den bisherigen Namen oder Ledignamen jenes Ehegatten, dessen Name nicht zum Familiennamen gewählt wurde, mit einem Bindestrich an den amtlichen Namen anzuhängen. Eheleute, die keinen Familiennamen führen, können ihrem amtlichen Namen den bisherigen Namen des anderen Ehegatten oder dessen Ledignamen mit einem Bindestrich anhängen. Weil es sich beim Allianznamen nicht um einen amtlichen Namen handelt, wird dieser allerdings nicht in das Personen-

14 Vgl. auch Art. 30 Abs. 2 aZGB; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Art. 160 N 27.

15 GRAF-GAISER, 263.

16 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) SR 211.112.2.

17 HÜRLIMANN-KAUP/SCHMID, N 702.

18 GRAF-GAISER, 255, 276 (eine separate Erklärung nach Artikel 30a bzw. 119 ZGB ist nicht erforderlich).

19 03.428. Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, BBl 2009 403, hier 417.