Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 29 Seiten
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– Die Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens für beide Eheleute lediglich für den Fall, dass die Eheleute ihren Namen nach Artikel 160 Absatz 1 ZGB behalten, um diesem den bisherigen Namen des andern anzufügen.
Beispiel: Erklären die Eheleute Weber und Blanc, ihren Namen zu behalten, kann Weber den Doppelnamen Weber Blanc und Blanc kann den Doppelnamen Blanc Weber tragen (jeweils mit oder ohne Bindestrich). Erklären die Eheleute den Namen Weber zum Familiennamen, können sie keinen Doppelnamen tragen.
Diese Variante schliesst traditionsbewusste Verlobte, die einen gemeinsamen Familiennamen tragen möchten, von der Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens aus. Insbesondere besteht keine Möglichkeit, dass entsprechend der «kleinen Lösung» bzw. dem vor 2013 geltenden Namensrecht lediglich jener Ehegatte einen Doppelnamen trägt, dessen Ledigname nicht zum gemeinsamen Familiennamen erklärt wurde.
– Die Möglichkeit der Bildung eines amtlichen Doppelnamens ausschliesslich ohne Bindestrich, eventuell unter Beibehaltung der heute bestehenden Möglichkeit, einen nicht amtlichen Allianznamen zu tragen.
Beispiel: Behalten die Eheleute Weber und Blanc ihre Namen, können sie einen amtlichen Doppelnamen nur ohne Bindestrich führen. Es steht ihnen aber die Option offen, einen nicht amtlichen Allianznamen zu tragen (Weber-Blanc und Blanc-Weber). Gleiches gilt, wenn die Eheleute Weber und Blanc den Namen Weber zum Familiennamen erklären.
Unter geltendem Recht können bei Eheschliessung keine Doppelnamen als amtliche Namen geführt und im Personenstandsregister eingetragen werden. Dem nicht amtlichen Allianznamen kommt insofern eine wichtige Bedeutung zu, denn damit kann die Verbindung zwischen den Ehegatten und allfälligen Kindern auf Ausweispapieren aufgezeigt werden. Ein Nebeneinander von amtlichen Doppelnamen (ohne Bindestrich) und nicht amtlichen Allianznamen (mit Bindestrich) macht keinen Sinn und wäre eher irreführen (s. dazu Ziff. 6.3)].
– Die Beschränkung der Bildung eines Doppelnamens auf die Ledignamen beider Verlobten.
Beispiel: Die Eheleute Weber (ledig Rossi; Kind aus erster Ehe Weber) und Blanc (ledig Meier) würden nach der Heirat Rossi Meier und Meier Rossi (ev. mit Bindestrich) heissen, wenn Weber und Blanc nur mit ihren jeweiligen Ledignamen einen Doppelnamen bilden könnten.
Diese Variante würde die Verlobten unnötig einschränken, denn die Wahl des Doppelnamens wäre nur in Form des Verzichts auf möglicherweise jahrelang geführte bisherige Namen möglich. Gleichzeitig müsste gegebenenfalls die namensmässige Verbindung zu nicht gemeinsamen Kindern aus einer früheren Ehe aufgegeben werden.
– Die Bildung des Doppelnamens mit dem eigenen bisherigen Namen bzw. dem Familiennamen und dem Ledignamen des anderen.