Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 29 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
Artikel 30 Absatz 1 ZGB einreichen und darlegen, dass achtenswerte Gründe für die Führung eines Familiennamens und/oder eines Doppelnamens vorliegen.
In internationalen Verhältnissen gilt in übergangsrechtlicher Hinsicht analog der geltenden Regeln zur Namenserklärung nach Artikel 8a SchlT ZGB Folgendes: Sind die Voraussetzungen nach Artikel 8abisVE-SchlT ZGB erfüllt und kommt im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung Schweizer Recht zur Anwendung (Art. 37 f. IPRG), so kann ein Ehegatte eine Erklärung nach Artikel 8abisVE-SchlT ZGB abgeben. Somit können Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem Inkrafttreten dieser Änderung im Ausland geheiratet haben, unter Berufung auf die Anwendung des Schweizer Heimatrechts erklären, einen Doppelnamen führen zu wollen (Art. 37 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 8abisVE-SchlT ZGB). Dies gilt auch dann, wenn die Person mit Schweizer Staatsangehörigkeit im Rahmen der Eheschliessung im Ausland gestützt auf ausländisches Recht keine Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens hatte und die Voraussetzung für die Berufung auf Anwendung des Schweizer Heimatrechts erfüllt sind. Ausländische Eheleute mit Wohnsitz in der Schweiz, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung in der Schweiz geheiratet und ihren Namen anlässlich der Eheschliessung ihrem Heimatrecht unterstellt haben, können ebenfalls eine Erklärung nach Artikel 8abisVE-SchlT ZGB abgeben.66
Art. 13d Schlusstitel
Der Bestimmung kommt keine Bedeutung mehr zu, sodass sie aufgehoben werden kann (s. Ziff. 5.1).
GROSSE LÖSUNG
Art. 160 Abs. 4 und 5
Absatz 4 regelt die neu hinzukommende Möglichkeit für beide Verlobten, bei der Eheschliessung einen amtlichen Doppelnamen zu bilden:
− Ziffer 1: Jede und jeder Verlobte kann gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dem eigenen bisherigen Namen jenen der oder des anderen anfügen zu wollen.
− Ziffer 2: Erklären die Verlobten, dass sie den Ledignamen einer bzw. eines Verlobten als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen, können sie dem Familiennamen den bisherigen Namen derjenigen bzw. desjenigen Verlobten, deren bzw. dessen Ledignamen nicht zum gemeinsamen Familiennamen erklärt wurde, anfügen.
Diese Erklärungen werden, wie die Erklärung zur Wahl des Familiennamens, schriftlich sowie vor der Eheschliessung im Ehevorbereitungsverfahren abgegeben. Für die Ausnahme bei Eheschliessungen im Ausland kann auf die Ausführungen zur kleinen Lösung verwiesen werden.
66 Siehe hierfür die Regelung betreffend Erklärung, wieder den Ledignamen tragen zu wollen gemäss Art. 8a SchlT ZGB; dazu GRAF-GAISER, 261.