Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 29 Seiten
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von Artikel 8abisVE-SchlT ZGB i.V.m. Artikel 160 Abs. 4 Ziff. 2 VE-ZGB den Doppelnamen Rossi Blanc (mit oder ohne Bindestrich) wählen. Nicht möglich ist es dagegen, dass die Eheleute in Anwendung von Artikel 8abisVE-SchlT ZGB i.V.m. Artikel 160 Abs. 4 Ziff. 1 VE-ZGB neu die Namen Weber Blanc respektive Blanc Weber (mit oder ohne Bindestrich) und die gemeinsamen Kinder den Namen Rossi tragen würden. Andernfalls würde die nachträgliche Bildung eines Doppelnamens nicht nur Auswirkungen auf die Namensführung der Eheleute haben (insb., wenn der Familienname nicht dem vor der Eheschliessung geführten Namen entspricht), sondern auch dazu führen, dass der Name der gemeinsamen Kinder neu nicht mehr Bestandteil des Doppelnamens der Eltern wäre.
Beispiel: Haben Weber (ledig Rossi) und Blanc (ledig Meier) ihren Namen bei der Heirat im Jahr 2016 behalten und den Ledignamen Rossi zum Namen des gemeinsamen Kindes bestimmt (Art. 160 Abs. 3 ZGB), können sie nachträglich gestützt auf Artikel 8abisVE-SchlT ZGB i.V.m. 160 Absatz 4 Ziffer 1 VE-ZGB erklären, die Doppelnamen Weber Blanc und Blanc Weber (mit oder ohne Bindestrich) tragen zu wollen. Mit ihren Ledignamen Rossi und Meier können sie jedoch keinen Doppelnamen gemäss Art. 160 Absatz 4 Ziffer 2 VE-ZGB mehr bilden. Der Name des gemeinsamen Kindes (Rossi) ist nicht Bestandteil des Doppelnamens seiner Eltern. Im Unterschied zum vorangehenden Beispiel haben die Eheleute jedoch bereits vor der Abgabe der Erklärung gemäss Artikel 8abisVE-SchlT ZGB i.V.m. 160 Absatz 4 Ziffer 1 VE-ZGB einen anderen Namen als ihr gemeinsames Kind geführt. Die Wiederannahme des eigenen Ledignamens (Rossi) ist Weber verwehrt, da die Erklärung nach Artikel 30a bzw. 119 ZGB vor der Eheschliessung mit Blanc hätte abgegeben werden müssen.