Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 29 Seiten

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diesen entweder zum amtlichen Namen machen oder – wenn sie dies nicht tun – bei der künftigen Ausstellung eines neuen Ausweises auf den Allianznamen im Ausweis verzichten. Neue Ausweise würden nur noch den amtlichen Namen enthalten, sodass mit dem Ablauf aller sich heute im Umlauf befindlichen Ausweise in 10 Jahren in allen gültigen Ausweisen der amtliche Name aufgeführt würde. Festzuhalten ist, dass es jeder Person wie nach geltendem Recht weiterhin freisteht, im nichtamtlichen Verkehr einen Namen zu verwenden, der nicht dem amtlichen Namen entspricht, soweit damit keine Täuschung von Drittpersonen beabsichtigt ist.

Im Ausweis darf grundsätzlich nur noch der amtliche Name geführt werden, bestehende Einträge im Ausweis könnten aber in künftige Ausweise übernommen werden (Variante 2): Im Sinne einer Übergangslösung könnten diejenigen Personen, die heute den Allianznamen in ihren Ausweispapieren führen, auch in Zukunft von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, damit sie nicht gezwungen werden, eine Änderung ihres amtlichen Namens vorzunehmen. Nur wer unter neuem Recht heiratet, soll sich entscheiden müssen und kann in der Folge ausschliesslich den amtlichen Namen auf den Ausweisen führen. Mit dieser Variante würde die Differenz zwischen dem im Personenstandsregister eingetragenen amtlichen Namen und dem Namen auf den Ausweispapieren noch für längere Zeit aufrechterhalten.

Weiterführung der bisherigen Praxis (Variante 3): Als dritte Variante wird vorgeschlagen, den Allianznamen entsprechend der heutigen Regelung in den Ausweisen unabhängig vom amtlichen Namen weiterhin zuzulassen.

4.8 Übergangsrecht

Die Möglichkeit aufgrund einer Erklärung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten einen Doppelnamen zu führen, soll auch Eheleuten offenstehen, die vor dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Gesetzesänderung geheiratet haben und die die gesetzlichen Voraussetzungen von Artikel 160 Absatz 2 («kleine Lösung») bzw. Artikel 160 Absatz 4 («grosse Lösung») VE-ZGB erfüllen. Dies bedeutet was folgt:

− Bei der «kleinen Lösung» ist die Möglichkeit der nachträglichen Bildung eines Doppelnamens jenen Ehegatten vorbehalten, die einen gemeinsamen Familiennamen gemäss Artikel 160 Absatz 2 ZGB tragen.

− Bei der «grossen Lösung» können die Ehegatten, die ihren Namen gemäss Artikel 160 Absatz 1 ZGB behalten haben, unter den Voraussetzungen von Artikel 160 Absatz 4 Ziffer 1 VE-ZGB nachträglich einen Doppelnamen bilden. Führen die Ehegatten einen Familiennamen nach Artikel 160 Absatz 2 ZGB, steht ihnen die Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens nach Artikel 160 Absatz 4 Ziffer 2 VE-ZGB offen. Die Ehegatten können jedoch nachträglich keine Erklärung mehr abgeben, wonach sie den Ledignamen eines Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen, wenn sie ihren bisherigen Namen bei Eingehung der Ehe behalten haben. Umgekehrt