Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 29 Seiten

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gemeinsamen Familiennamen, sofern die Eltern einen solchen gewählt haben. Ansonsten kann in Österreich auch ein aus den Namen beider Elternteile gebildeter Doppelname als Kindesname bestimmt werden. Zudem sehen Frankreich51 und Spanien52 einen Doppelnamen für das Kind vor.

4 Grundzüge der Vorlage

4.1 Grundlagen

Die parlamentarische Initiative 17.523 verlangt die Wiedereinführung des ehelichen Doppelnamens, der mit der letzten Revision abgeschafft wurde. Die Kommission hat geprüft, wie die Einführung des Doppelnamens bei der Eheschliessung rechtlich am besten umgesetzt werden kann. Gestützt darauf hat sie zwei Vorschläge zur Änderung des ZGB ausgearbeitet:

– Die kleine Lösung sieht vor, entsprechend dem Auftrag der parlamentarischen Initiative zum vor 2013 geltenden Recht zurückzukehren (nachfolgend Ziff. 4.2).

– Die grosse Lösung würde es beiden Verlobten ermöglichen, nach der Ehe einen Doppelnamen zu führen (nachfolgend Ziff. 4.3).

Ziel beider Lösungsvorschläge ist es, das geltende Recht um eine einfach umsetzbare Regelung zu ergänzen, ohne dabei das dem geltenden Namensrecht zugrundeliegende Konzept in Frage zu stellen:

– Sowohl die kleine als auch die grosse Lösung sichern die Kontinuität des Namens als Persönlichkeitsrecht. Dagegen geht es nicht darum, mit dem Namen den Zivilstand anzuzeigen. Aus diesem Grund verlangt die Bildung eines Doppelnamens die Unterschiedlichkeit der beiden Namen zumindest in ihrer Schreibweise (zum Beispiel Meier und Maier oder Ray und Rey).53

– Gemeinsam ist den beiden Lösungsvorschlägen sodann, dass am Grundsatz der Unveränderlichkeit des Geburtsnamens festgehalten wird. Geben die Verlobten keine Erklärung ab, so behalten sie automatisch ihren Namen (Art. 160 Abs. 1 ZGB). Ebenfalls festgehalten wird am Prinzip, dass lediglich der Ledigname einer oder eines der Verlobten auf das gemeinsame Kind übertragen werden kann.54

– Die Erklärung, einen Doppelnamen tragen zu wollen, muss schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erfolgen. Sie kann

51 Französisches Zivilgesetzbuch, Art. 311-21.

52 Spanisches Zivilgesetzbuch, Art. 109.

53 HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Art. 160 N 20.

54 Vgl. 03.428. Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, BBl 2009 403, hier 411.