Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 29 Seiten
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standsregister eingetragen. Im amtlichen Verkehr besteht deshalb kein Rechtsanspruch auf Verwendung eines solchen Namens.20 Auf Gesuch hin kann der Allianzname aber zumindest im Pass und auf der Identitätskarte eingetragen werden.21 Auch nach Auflösung der Ehe kann der Allianzname weiterverwendet werden.
Gemäss dem Übergangsrecht der Revision von 2011 können Ehegatten, die vor dem 1. Januar 2013 geheiratet haben, jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, wieder den Ledignamen tragen zu wollen (Art. 8a SchlT ZGB).
2.3.1.2 Bei Auflösung der Ehe
Die Auflösung der Ehe durch Scheidung, gerichtliche Ungültigerklärung, Tod oder Verschollenerklärung eines Ehegatten hat grundsätzlich keine Auswirkung auf den Namen (Art. 119 und 30a ZGB). Die Person, die ihren Namen bei der Eheschliessung geändert hat, kann jedoch jederzeit vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten eine Erklärung abgeben, wonach sie wieder den Ledignamen tragen will. Mittels einer solchen Erklärung kann nur der Ledigname wieder angenommen werden, nicht jedoch ein vor der Eheschliessung getragener oder ein früherer Name, der nicht dem Ledignamen entspricht. Will eine Person zu einem durch eine frühere Eheschliessung erworbenen Namen zurückkehren, so muss sie ein Gesuch um Namensänderung nach Artikel 30 Absatz 1 ZGB stellen. Artikel 30a und 119 ZGB bedingen, dass die erklärende Person nicht mehr verheiratet ist. Wurde zwischenzeitlich eine neue Ehe eingegangen, so steht die Möglichkeit der Abgabe dieser Namenserklärung erst nach deren Auflösung wieder zur Verfügung.22
2.3.2 Name der eingetragenen Partnerinnen oder Partner
Die dargestellte Namensregelung der Eheleute gilt auch bei Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft gemäss Partnerschaftsgesetz23 (Art. 12a, 30a, 37a PartG). In terminologischer Hinsicht ist zu beachten, dass die eingetragenen Partnerinnen oder Partner keinen «Familiennamen», sondern einen «gemeinsamen Namen» führen können (Art. 12a Abs. 2 PartG).
20 03.428. Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, BBl 2009 403, hier 409 und
417 f.
21 Art. 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 22. Juni 2001 (Ausweisgesetzes, AwG), SR 143.1, Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG) vom 20. September 2002, SR 143.11 und Art. 4a der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 16. Februar 2010, SR 143.111.
22 GRAF-GAISER, 276.
23 Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 (PartG), SR 211.231.