Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 29 Seiten

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Die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (Art. 35 revPartG gemäss der Änderung des ZGB vom 18. Dezember 202024) hat keine Auswirkungen auf den Namen.25

2.4 Revisionsbedarf

Wie ausgeführt besteht nach geltendem Recht keine Möglichkeit mehr, die Zusammengehörigkeit eines Ehepaares beim Namen zum Ausdruck zu bringen, ohne dass ein gemeinsamer Familienname gebildet wird. Auch eine namensmässige Verbindung beider Eheleute zu den gemeinsamen Kindern kann lediglich mit einem Familiennamen hergestellt werden. Die Wahl eines Familiennamens setzt dabei voraus, dass eine oder einer der Verlobten auf den vor der Ehe geführten Namen verzichtet.

Dies ist erstaunlich, wenn man bedenkt, dass bis zum 31. Dezember 2012 ein relativ grosser Teil der Verlobten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, einen Doppelnamen zu bilden: So haben bei ca. 20–25% der Paare, die in der Schweiz geheiratet haben, eine oder einer der Verlobten – meistens die Frau – einen Doppelnamen gebildet. Im Jahr 2012 haben sich 8'614 von insgesamt 42'654 Frauen (20,20 %) und 668 von 42'654 Männern (1,57 %) für den Doppelnamen entschieden.26

Eines der erklärten Ziele der Revision des Namensrechts von 2011 bildete die rechtliche Gleichbehandlung von Frau und Mann beim ehelichen Namen.27 Dem wurde insbesondere dadurch Rechnung getragen, dass von Gesetzes wegen nicht mehr der Name des Mannes zum Familiennamen wird. Den Eheleuten wurde die Möglichkeit eingeräumt, ihre bisherigen Namen zu behalten. Die gelebte Praxis macht allerdings deutlich, dass das vor der Revision geltende Namensrecht bei der Eheschliessung heute faktisch weitergelebt wird: Im Jahr 2020 haben über zwei Drittel der Frauen den Namen des Mannes angenommen. Dagegen haben nur drei von hundert Männern den Namen ihrer Frau gewählt.28 Dass die Frau in den allermeisten Fällen den Namen des Mannes annimmt, wird auf die jahrelang bestehende rechtliche Regelung und Tradition und das gelebte Rollenbild zurückgeführt: Frauen, die ihren Namen behalten, oder Männer, die den Namen der Frau annehmen, müssen ihren Entscheid auch heute noch gegenüber ihrem sozialen Umfeld begründen. Da der Mann seinen Namen selten aufgibt, obliegt der Entscheid über den gemeinsamen Familiennamen damit regelmässig der Frau: Sie muss ihren Namen aufgeben, wenn sie die Zusammengehörigkeit mit einem einheitlichen Namen ausdrücken möchte. Im Unterschied zu der von 1988 bis

24 AS 2021 747

25 Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates zur Parlamentarischen Initiative 13.468 «Ehe für alle» vom 30. August 2019, BBl 2019 8595, hier 8613.

26 Vgl. Statistik zur Namenswahl, 1998–2020, abrufbar unter www.bfs.admin.ch>Statistiken finden>Bevölkerung>Heiraten, eingetragene Partnerschaften und Scheidungen. Siehe zur Kritik in der Literatur namentlich BADDELEY, 635 ff.; WEIBEL, 959 ff.

27 Dies ergibt sich bereits aus dem Titel der Vorlage sowie aus dem Wortlaut der der Revision zugrundeliegenden parlamentarischen Initiative 03.428.

28 Im Jahr 2020 haben 24'030 von insgesamt 35'160 Frauen, d.h. 68,34 % den Namen des Mannes angenommen, während 1'030 von insgesamt 35'160 Männern (2,93 %) den Namen ihrer Frau angenommen haben (vgl. Statistik zur Namenswahl, 1998–2020, abrufbar unter www.bfs.admin.ch>Statistiken finden>Bevölkerung>Heiraten, eingetragene Partnerschaften und Scheidungen).