Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 29 Seiten
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2012 geltenden Regelung besteht heute allerdings keine Möglichkeit mehr, einen amtlichen Doppelnamen zu führen, um so den bisherigen Namen zu behalten. Damit hat sich die Situation für die Frau mit der letzten Revision im Ergebnis sogar noch verschlechtert.
Von Bedeutung ist ausserdem, dass dem Namen nicht nur die Funktion der Kennzeichnung familiärer Zugehörigkeit in der horizontalen familialen Linie zukommt, sondern auch der Abstammungskennzeichnung (in der vertikalen familialen Linie). Sodann dient der Name der psychologischen Selbstidentifikation und Selbstdarstellung einer Person. Diese Funktionen des Namens könnten durch die Wiedereinführung eines ehelichen Doppelnamens deutlich gestärkt werden.29 Schliesslich könnte so auch dem Wunsch der Eheleute besser entsprochen werden, durch eine namensmässige Verbindung beider Eltern die Verbindung zu den Kindern nach aussen sichtbar zu machen.
Vor diesem Hintergrund und im Kontext einer Gesellschaft, die sich zunehmend mit Individualität und der identifizierenden Funktion von (Doppel-)Namen beschäftigt,30 stellt die (Wieder-)Einführung eines amtlichen Doppelnamens bei der Eheschliessung ein probates Mittel dar, um den Bedürfnissen zahlreicher Ehepaare entgegenzukommen: Die Paare erhalten so eine zusätzliche Wahlmöglichkeit, welche es ihnen erlaubt, sowohl die gleichberechtigte familiäre Einheit als auch die eigene Identität beim Namen abzubilden.
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
In Deutschland31, Österreich32, Schweden33 und Finnland34 können Eheleute den Namen einer der beiden Eheleute als gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Unterlassen sie dies, behalten sie ihren bisherigen Namen. In Deutschland besteht zudem die Möglichkeit, einen zur Zeit der Eheschliessung getragenen und durch eine frühere Ehe erworbenen Namen von einer oder einem der beiden als gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen. In Deutschland, Österreich, Schweden und Finnland kann die Person, deren Name nicht als gemeinsamer Familienname gewählt wurde, ihren Namen mittels Bindestrich (in Schweden und Finnland ist der Bindestrich fakultativ) dem Familiennamen voranstellen oder anfügen und auf diese Weise einen amtlichen Doppelnamen bilden. Die Bildung eines einheitlichen Doppelnamens als gemeinsamer Name ist bisher in Österreich, Schweden und Finnland möglich. Hingegen sind mehrgliedrige Namen unzulässig. Besteht bereits ein Doppelname, so kann nur einer der beiden Namen dem Familiennamen hinzugefügt werden. In Deutschland, Schweden und Finnland ist die Wahl eines gemeinsamen Familiennamens auch nach der Eheschliessung möglich. Vom deutschen Bundestag im Februar 2021 abgelehnt
29 Siehe LUGANI, 163 m.w.H.
30 BADDELEY, 636; WEIBEL, 959, 962.
31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1355.
32 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 93.
33 Schwedisches Gesetz vom 17. November 2016 über den Personennamen, §§ 12, 20 und 35.
34 Finnisches Namensgesetz vom 19. Dezember 2017, §§ 4, 5, 9, 10 ff.