Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 29 Seiten

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KLEINE LÖSUNG

Art. 160 Abs. 2 zweiter und dritter Satz

Absatz 2 zweiter Satz ermöglicht es der oder dem Verlobten, deren oder dessen Ledigname nicht zum gemeinsamen Familiennamen erklärt wurde, gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten zu erklären, den eigenen bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen zu wollen. Diese Möglichkeit bestand gestützt auf Artikel 160 Absatz 2 aZGB (in Kraft vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 2012) bereits vor der Revision des ZGB von 2011. Der hier vorgeschlagene Wortlaut stimmt daher im Wesentlichen mit der früheren Bestimmung überein.

Wer einen Doppelnamen tragen möchte, muss folglich zwei Erklärungen abgeben: Erstens müssen beide Verlobten die Erklärung abgeben, einen gemeinsamen Familiennamen tragen zu wollen. Zweitens kann die oder der Verlobte, deren oder dessen Ledigname nicht zum gemeinsamen Familiennamen wird, erklären, einen Doppelnamen tragen zu wollen, indem ihr oder sein bisheriger Name dem Familiennamen vorangestellt wird. Sie oder er hat die Möglichkeit, vorgängig oder im Rahmen des Eheschliessungsverfahrens eine Erklärung nach Artikel 30a oder 119 ZGB oder Artikel 30a PartG abzugeben, je nachdem, welcher Artikel im konkreten Fall anwendbar ist.

Hinsichtlich der Erklärung, einen Doppelnamen führen zu wollen, gelten dieselben Grundsätze wie für die Erklärung über den Familiennamen gemäss Artikel 160 Absatz 2 ZGB des geltenden Rechts. Beide Erklärungen (Familienname und Doppelname) müssen gleichzeitig und schriftlich sowie vor der Eheschliessung im Ehevorbereitungsverfahren abgegeben werden.61 Aus Gründen der Rechtssicherheit soll keine Frist eingeräumt werden, innert der sich die Eheleute nach der Trauung noch anders entscheiden können. Einzig auf dem Weg einer Namensänderung nach Artikel 30 Absatz 1 ZGB könnte nach erfolgter Eheschliessung noch ein Familienname oder ein Doppelname gebildet werden.62 Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nach geltender Praxis bei Paaren, die im Ausland geheiratet und über die Möglichkeit der Namenserklärung (Familienname) keine Kenntnis hatten. Sie können mit einer Optionserklärung nach Artikel 37 Absatz 2 des Bundesgesetzes63 über das Internationale Privatrecht verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Erklärung in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Eheschliessung im Ausland und ihrer Meldung für die Nachbeurkundung im schweizerischen Personenstandsregister erfolgt. Es wird von einer Frist von etwa sechs Monaten ausgegangen, wobei den Behörden ein Ermessensspielraum zukommt.64 Diese Praxis soll inskünftig auch für Erklärungen über den Doppelnamen gelten.

61GRAF-GAISER, 254 f.

62GRAF-GAISER, 255, 263.

63Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG), SR

291.

64 03.428. Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, BBl 2009 403, hier 417.