Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 29 Seiten
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6.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die vorliegende Revision hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
6.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Es ist davon auszugehen, dass Verlobte bei der Eheschliessung inskünftig häufig von der Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens Gebrauch machen, weil diese Möglichkeit einem Bedürfnis entspricht, welchem das geltende Recht nicht gerecht wird (s. Ziff. 2.4).
6.4 Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann
Durch die Einführung des amtlichen Doppelnamens erhalten die Paare die Möglichkeit, sowohl die familiäre Einheit als auch die eigenständige Identität beim Namen abzubilden, ohne dass einem der Namen ein Vorrang eingeräumt werden muss. Damit trägt die Vorlage der Gleichstellung von Mann und Frau im Bereich des Namensrechts besser Rechnung als die geltende Regelung (zum Ganzen s. Ziff. 2.4).
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Wirkungen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft auf den Namen der Eheleute respektive der Partnerinnen oder Partner ergibt sich aus der allgemeinen Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Zivilrechts (Art. 122 der Bundesverfassung67).
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Schweiz ist an keine internationale Verpflichtung gebunden, die ihren Handlungsspielraum auf dem Gebiet des innerstaatlichen Namensrechts im Bereich des Ehe- und Partnerschaftsrechts direkt einschränkt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist der Name Bestandteil des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, welches durch Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten68 geschützt ist. Der Gesetzgeber hat daher das Diskriminierungsverbot insbesondere in Bezug auf das Geschlecht (Art. 14
67 Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), SR 101.
68 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950, SR 0.101.