Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 29 Seiten
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daher analog der Revision des Zivilgesetzbuches. Entsprechend werden auch hier zwei Lösungsvorschläge (kleine und grosse Lösung) unterbreitet. Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext allerdings, dass mit dem Inkrafttreten der Änderung des Zivilgesetzbuches «Ehe für alle» vom 18. Dezember 2020 am 1. Juli 2022 keine neuen Partnerschaften mehr begründet werden können (s. Ziff. 4.6).
KLEINE LÖSUNG
Art. 12a
Die namensrechtlichen Bestimmungen des PartG regeln die Namensgebung im Anschluss an die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft. Da mit dem Inkrafttreten der Änderung des Zivilgesetzbuches vom 18. Dezember 2020 («Ehe für alle») am 1. Juli 2022 in der Schweiz keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden können, kann Artikel 12a PartG ersatzlos gestrichen werden.
Art. 37b
Wer von der Möglichkeit der nachträglichen Bildung eines amtlichen Doppelnamens Gebrauch machen kann, bestimmt sich analog den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches. Bei der kleinen Lösung ist die Möglichkeit der nachträglichen Bildung eines Doppelnamens der Partnerin oder dem Partner vorbehalten, die oder der seit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft vor Inkrafttreten dieser Bestimmung den Ledignamen der oder des anderen als gemeinsamen Namen führt. Die Erläuterungen zu Artikel 8abisVE-SchlT ZGB sind deshalb sinngemäss auch im Anwendungsbereich von Artikel 37b VE-PartG massgeblich.
GROSSE LÖSUNG
Art. 12a
Es kann auf die entsprechenden Ausführungen zur kleinen Lösung verwiesen werden.
Art. 37b
Es kann auf die entsprechenden Ausführungen zu den verheirateten Paaren verwiesen werden.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Die vorgesehenen Änderungen haben voraussichtlich kaum grössere finanzielle, personelle oder sonstige Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden. Die Ausführungsbestimmungen im Zivilstandswesen müssen angepasst werden; zu erwarten ist, dass es kurzfristig zu einer Zunahme von Namenserklärungen auf den Zivilstandsämtern kommen wird.