Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 29 Seiten
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von einer oder einem der Verlobten oder von beiden abgegeben werden. Eine Zustimmung der oder des anderen ist hierfür nicht erforderlich.
Auf die Namensführung der Kinder und die namensrechtlichen Folgen bei Auflösung der Ehe hat die Vorlage keine Auswirkung.
4.2 «Kleine Lösung»: Doppelname für eine bzw. einen der Ehegatten
Die «kleine Lösung» beruht auf dem Konzept, wie es dem Namensrecht vor der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Revision zugrunde gelegen hat. Für die rechtliche Umsetzung kann daher im Wesentlichen auf die damals geltende Regelung abgestellt werden (Bildung eines Doppelnamens durch Voranstellen gemäss Art. 160 Abs. 2 aZGB): Demnach soll die oder der Verlobte (und nur diese oder dieser), deren oder dessen Ledignamen bei der Eheschliessung nicht zum gemeinsamen Familiennamen wird, gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären können, ihren oder seinen bisherigen Namen voranstellen zu wollen. Hat sie oder er den bisherigen Namen durch frühere Ehe oder Partnerschaft erworben, so kann sie oder er vor der Eheschliessung durch eine Erklärung nach Artikel 30a oder 119 ZGB oder Artikel 30a PartG den eigenen Ledignamen zurückerlangen und mit diesem den Doppelnamen bilden. Diese Erklärung kann jederzeit, d.h. auch im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens, abgegeben werden.55 Erfolgt sie im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens, so werden dafür keine zusätzlichen Gebühren erhoben.
Der vorangestellte Name bildet gemeinsam mit dem Familiennamen den amtlichen Namen der Person. Trägt sie bereits einen auf diese Weise gebildeten ehelichen Doppelnamen (sog. ehelicher bzw. unechte Doppelnamen), so kann lediglich dessen erster Name dem Familiennamen vorangestellt werden. Historisch gewachsene Doppelnamen (z.B. «Conti Rossini», «Rudolf von Rohr», «Jacot-Guillarmod», «Glutz von Blotzheim») werden demgegenüber als Ganzes Bestandteil des neuen Doppelnamens (sog. echte Doppelnamen).
Voraussetzung für die Führung eines Doppelnamens ist bei dieser Lösung, dass die Eheleute einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Die gemeinsamen Kinder erhalten dabei – wie nach geltendem Recht – den gemeinsamen Familiennamen (Art. 270 Abs. 3 ZGB).
Beispiel: Bestimmen die Eheleute Weber und Blanc den Namen Weber zum Familiennamen, kann Blanc erklären, den Doppelnamen Blanc Weber zu führen.
Damit ist auch für Aussenstehende erkennbar, dass der zweite Name des Doppelnamens der Familienname ist. Gleichzeitig wird die Einheit der Familie durch einen gemeinsamen Familiennamen zum Ausdruck gebracht, dies unter Beibehaltung der bisherigen Identität und Persönlichkeit der Person, deren Ledigname nicht zum Familiennamen wird.
55 GRAF-GAISER, 275 f.