Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 29 Seiten
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wurde dagegen ein Gesetzesentwurf, der als weitere Wahlmöglichkeit einen Doppelnamen als Familiennamen vorgesehen hätte, zusammengesetzt aus den Ledignamen, den bisherigen Namen oder einer Kombination derselben.35
Demgegenüber gilt in zahlreichen europäischen Rechtsordnungen der Grundsatz der Unveränderbarkeit des Namens, d.h. die Eheschliessung lässt den Namen der Eheleute unberührt. Dazu gehören namentlich Frankreich36, Belgien37, Luxemburg38, die Niederlande39, Spanien40, Grossbritannien41 und Irland42. Den Eheleuten wird in unterschiedlichem Mass zwar das Recht zugestanden, den Namen des anderen Ehegatten zu verwenden. Es handelt sich dabei jedoch nicht um einen amtlichen Namen.
Italien und Portugal lassen sich keiner der beiden Gruppen zuordnen: In Italien43 übernimmt die Frau bei der Eheschliessung den Namen des Mannes und fügt ihrem eigenen Namen den ihres Mannes hinzu. In der Praxis besteht grundsätzlich zwar das Recht, jedoch keine Pflicht zur Führung des Doppelnamens. Portugal44 kennt keinen einheitlichen Familiennamen, jede Person hat bis zu vier Namen. Die Eheleute behalten ihre Namen und können diesem wahlweise bis zu zwei Namen der oder des anderen hinzufügen. Sie können die Stellung der Namen, die sie von der oder dem anderen übernehmen, im Verhältnis zu den eigenen Namen frei wählen und so auch einen gemeinsamen Familiennamen bilden.
Das Namensrecht der Kinder ist im internationalen Vergleich sehr unterschiedlich geregelt: Grossbritannien45, die Niederlande46 und Irland47 kennen die freie Wahl des Namens des Kindes, jedoch kann kein Doppelname gebildet werden. In Italien48 erhält jedes Kind den Namen des Elternteils, der es als erster anerkannt hat; bei gleichzeitiger Anerkennung können die Eltern zwischen dem Namen des Vaters und dem Namen der Mutter wählen. In Deutschland49 und Österreich50 erhält das Kind den
35 Deutscher Bundestag, Drucksache 19/18314 vom 01.04.2020, «Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehe- und Geburtsnamensrechts – Echte Doppelnamen für Ehepaare und Kinder». Der Entscheidung lag eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zugrunde (Drucksache 19/26605).
36 Art. 1er de la loi du 6 fructidor an II (23 août 1794), Französisches Zivilgesetzbuch, Art. 225-1.
37 Art. 1er de la loi du 6 fructidor an II (23 août 1794), Belgisches Zivilgesetzbuch, Art. 216.
38 Art. 1er de la loi du 6 fructidor an II (23 août 1794).
39 Niederländisches Zivilgesetzbuch, Art. 1: 8 und 1: 9.
40 Die Namensführung der Ehegatten ist im Spanischen Zivilgesetzbuch oder dem Gesetz über das Zivilregister nicht geregelt.
41 Lord Mackay of Clashfern (Hrsg.), Halsbury's Laws of England (London, 2019), «Matrimonial and Civil Partnership Law», Vol. 72, 73 (2019).
42 Civil Registration Act 2004.
43 Italienisches Zivilgesetzbuch, Art. 143-bis.
44 Portugiesisches Zivilgesetzbuch, Art. 103 und 1677.
45 Lord Mackay of Clashfern (Hrsg.), Halsbury's Laws of England (London, 2017), «Children and Young Persons», Vol. 9, 10 (2017).
46 Niederländisches Zivilgesetzbuch, Art. 1: 5.
47 Civil Registration Act 2004.
48 Italienisches Zivilgesetzbuch, Art. 262. Art. 262 Abs. 1 S. 2, wonach bei gleichzeitiger Anerkennung des Kindes durch beide Elternteile das Kind den Namen des Vaters erhält, wurde für verfassungswidrig erklärt, vgl. Corte Costituzionale 8.11.2016, Nr. 286 del 21.12.2016.
49 §§ 1616 ff. BGB
50 § 155 ABGB.